Das Visa-Kompetenz-Zentrum bietet einen nationalen und einen internationalen Vollservice für die Beantragung von Arbeitserlaubnissen in Deutschland und weiteren 149 Ländern der Welt.
In Deutschland werden insgesamt zwei Aufenthaltstitel angeboten, die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlassungserlaubnis. Sie unterscheiden sich in Bezug auf die Gültigkeitsdauer. Während der Aufenthaltstitel befristet werden kann, wird die Niederlassungserlaubnis typischerweise unbefristet erteilt.
Aufenthaltstitel sind für insgesamt 11 unterschiedliche Personengruppen vorgesehen:
Aufenthaltstitel/ Aufenthaltszweck |
Voraussetzungen |
Dauer/ Befristung |
Verlängerung |
Beschäftigung |
Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat |
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Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) |
(anerkannter oder mit deutschem vergleichbarer) Hochschulabschluss und ein Mindesteinkommen von 50.800 €/ Jahr oder akademische Fachkräfte aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik bzw. Ärzte/ Ärztinnen mit einem Jahreseinkommen, welches dem eines vergleichbaren inländischen Arbeitnehmers entspricht, mindestens aber 39.624 €/ Jahr (Zustimmung der Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit) |
Befristet auf max. |
Möglich, wenn Grundvoraussetzungen |
Ausübung einer der Qualifikation angemessenen Tätigkeit |
Möglichkeit, sich |
Qualifizierte |
Akademiker, die weniger als 50.800 €/ Jahr (bzw. 39.624 €/ Jahr) verdienen |
Befristet, je nach |
Möglich, wenn entsprechende Bedingungen gegeben sind |
Die im Aufenthaltstitel vermerkte Beschäftigung kann ausgeübt werden |
Max. 3 Monate Reisefreiheit |
Arbeitsplatzsuche |
Hochschulabschluss, der in Deutschland anerkannt ist |
Befristet, bis zu |
· Nicht möglich, muss neu aus dem Ausland beantragt werden |
Nicht gestattet |
Bis zu 3 Monate |
Selbstständigkeit |
• Für das Produkt oder die Dienstleistung gibt es ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis. |
Max. 3 Jahre |
· Verlängerung möglich |
Berechtigt zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit |
Bis zu 3 Monate |
Forschung |
Stellenangebot an einem anerkannten Forschungsinstitut |
Befristet auf mind. |
Verlängerung möglich, wenn Forschungsvorhaben verlängert wird bzw. neues in Aussicht ist |
Berechtigt zur Forschungstätigkeit in der genannten Forschungseinrichtung und zur Tätigkeit in der Lehre |
Bis zu 3 Monate |
Studium/ |
- Zulassung für eine staatliche oder eine staatlich anerkannte Hochschule |
Befristet auf mind. |
· Möglich, wenn Aufenthaltszweck noch nicht erfüllt ist, i.d.R. höchstens 10 Jahre |
· Max. 120 ganze bzw. 240 halbe Tage im Jahr |
Max. 3 Monate Reisefreiheit |
Studienbewerbung |
- Voraussetzungen für ein Hochschulstudium sind erfüllt |
Befristet auf max. |
Nicht möglich |
Nicht gestattet |
Max. 3 Monate Reisefreiheit |
Praktikum |
- Praktikumsplatz in einem Unternehmen |
Befristet für die |
Möglich, wenn: |
Neben dem Praktikum |
Max. 3 Monate Reisefreiheit |
Anerkennung ausländischer |
• zuständige Anerkennungsstelle hat festgestellt, dass noch weiteren Kurs in Theorie oder Praxis absolviert werden muss, um volle Anerkennung zu erhalten. |
Bis zu 18 Monate |
Kann nach voller Anerkennung der Berufsqualifikation bis zu 1 Jahr verlängert werden, um einen der Qualifikation entsprechenden Job zu finden |
· Eine von der Weiterbildung unabhängigen Beschäftigung von bis zu 10 Stunden pro Woche |
Bis zu 3 Monate Aufenthalt |
Berufsausbildung |
- schulische Betriebsausbildung: Visum nach § 16 Va AufenthG |
Befristet für die |
Kann nach Abschluss der Ausbildung um bis zu 1 Jahr verlängert werden, um einen angemessenen Job zu finden |
Absolventen einer qualifizierten Ausbildung (mind. 2 Jahre) können max. 10 Stunden pro Woche eine Beschäftigung ausüben |
Max. 3 Monate Reisefreiheit |
Niederlassungserlaubnis |
- Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrkraft bzw. wissenschaftliches Personal in herausgehobener Funktion |
Unbefristet |
/ |
Ohne Einschränkung möglich |
Bis zu 3 Monate Aufenthalt im Schengen-Raum |
Niederlassungserlaubnis (§9 AufenthG) |
Grundvoraussetzungen:
|
Unbefristet | Gestattet | Bis zu 3 Monate Aufenthalt im Schengenraum |
Beratung bei der Auswahl des richtigen Visa-oder Arbeitserlaubnistyps
Unterstützung bei der Durchführung des Verfahrens
der Dokumentenaufbereitung
Übersetzungen
Legalisierung von Dokumenten
Durchführung von Verwaltungsverfahren und Prozessen
Rechtsberatung in Zuwanderungsrecht
Das einheitliche Schengen-Visum (USV) ist die Erlaubnis eines Schengen-Mitgliedsstaates, das gewünschte Gebiet zu durchqueren oder sich dort bis zur Höchstdauer von 90 Tagen pro Halbjahr für eine bestimmte Zeit aufzuhalten, wobei der Beginn dieses Zeitraums das Datum der Einreise ist.
Je nach dem Zweck der Reise schließt das einheitliche Schengen-Visum alle zwei Visum-Kategorien ein: „A“ und „C“.
I. Kategorie A:
Kategorie „A“ ist ein Flughafen-Transitvisum, das dem Inhaber erlaubt, sich im internationalen Transitbereich eines Flughafens des Schengen-Raums aufzuhalten, ohne das Schengen-Land zu betreten.
II. Kategorie C:
Kategorie „C“ ist ein Kurzaufenthaltsvisum, das dem Inhaber erlaubt, sich für einen bestimmten Zeitraum, abhängig von der Gültigkeit des Visums, in einem Schengen-Staat aufzuhalten. Diese spezielle Kategorie kann je nach dem Zweck der Reise in folgender Form erteilt werden:
Das Single-Visum oder auch Einfach-Visum erlaubt dem Inhaber die einmalige Einreise in ein Schengen-Land. Bei Verlassen des jeweiligen Schengen-Landes erlischt die Gültigkeit des Visums, selbst wenn die genehmigte Aufenthaltsdauer für dieses Land noch nicht abgelaufen ist.
Beim Double-Entry-Visum, auch Zweifach-Visum genannt, gelten die gleichen Bedingungen wie beim Single-Visum, wobei Sie zweimal in einen Schengen-Staat einreisen dürfen, was bedeutet, dass Sie während der Gültigkeitsdauer des Visums problemlos in einen Schengen-Staat einreisen, wieder ausreisen und erneut dort einreisen dürfen. Sobald Sie zum zweiten Mal aus diesem Land ausreisen, erlischt die Gültigkeit des Visums.
Das Multiple-Entry-Visum, auch Mehrfachvisum genannt, erlaubt das unbegrenzte Überschreiten der Staatsgrenzen eines Schengen-Landes. Dieses Visum erlaubt es dem Inhaber jedoch, sich im Schengen-Raum für eine Höchstdauer von 90 Tagen innerhalb eines Halbjahres aufzuhalten, mit Beginn des Zeitraums zum Datum des Überschreitens der Staatsgrenze zwischen einem Schengen-Mitgliedsstaat und einem Drittland.
B. Limited Territorial Validity Visa (LTV):
Mit dem Visum mit beschränkter räumlicher Gültigkeit (LTV) können Sie nur das Schengen-Land bereisen, welches Ihnen das Visum ausgestellt hat oder, in bestimmten Fällen, spezifische Schengen-Staaten, die bei der Antragstellung ausdrücklich erwähnt wurden. Dieser Typ hat einen Ausnahmecharakter.
C. Das nationale Visum
Das nationale Visum der Kategorie „D“ wird für bestimmte Personen bewilligt, die in einem Schengen-Staat studieren, arbeiten oder sich dort dauerhaft aufhalten. Das nationale Visum berechtigt zu einer einmaligen Einreise und wird für Personen ausgestellt, die sich für eine bestimmte Zeit zu einem bestimmten Zweck in einem Schengen-Staat aufhalten müssen und danach wieder in ihr Heimatland zurückkehren. In bestimmten Fällen wird auch ein Mehrfachvisum ausgestellt, das den Inhaber zur unbegrenzten Überschreitung der Grenzen dieses Schengen-Staates sowie zum Bereisen des gesamten Schengen-Raums ohne zusätzliche Visumsbestimmungen berechtigt.
Um ein Mehrfachvisum zu erhalten, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:
Ein internationales Studentenprogramm berechtigt zu dem Visum, gültig für höchstens ein Jahr.
Ein ausländischer Studierender kann das Visum erhalten, wenn er/sie in einem Schengen-Staat ein vollständiges Studienprogramm beginnt. Das Visum wird ebenfalls für die Dauer eines Jahres erteilt mit der Möglichkeit zur Verlängerung.
Das Visum kann aufgrund einer pädagogischen Tätigkeit in einer höheren Einrichtung oder einem Forschungszentrum in einem der Schengen-Staaten für eine Person und deren enge Familien-mitglieder ausgestellt werden.
Das Visum kann für eine Fachkraft ausgestellt werden, die einen Schengen-Staat aufgrund ihrer Expertise bereist, sei es ein Sportler, Künstler oder eine Person mit einer anderen Form der Expertise mit der Absicht, dieselbe mit anderen zu teilen.
Das Visum kann in Ausnahmesituationen, zum Beispiel bei einem krankheitsbedingten Notfall gewährt werden, aufgrund dessen die betroffene Person nicht in der Lage ist, den Schengen-Raum im festgelegten Zeitraum zu verlassen.
Gemessen an der Häufigkeit der Arbeitserlaubnisanträge in 2017 wurden die meisten Anträge für die folgenden Länder gestellt:
USA
Russland
Südafrika
China
Venezuela
Paraguay
Die Schwerpunktzielländer ändern sich jährlich je nach dem, in welches Land unsere Mandanten ihre Mitarbeiter entsenden.
Die Bearbeitungsdauer der Arbeitserlaubnisanträge hängt in erster Linie von dem Umfang der notwendigen Dokumente und dem Umfang des Legalisierungserfordernisses ab. In zweiter Linie wird die Bearbeitungszeit von der Auslastung der Botschaften und Konsulate bestimmt. Sie ist in jedem Land anders.
Unser Vollservice umfasst folgende Leistungen:
Beratung bei der Auswahl des richtigen Visa-oder Arbeitserlaubnistyps
Unterstützung bei der Durchführung des Verfahrens
der Dokumentenaufbereitung
Übersetzungen
Legalisierung von Dokumenten
Durchführung von Verwaltungsverfahren und Prozessen
Rechtsberatung im Zuwanderungsrecht
Über unsere Kooperationspartner beantragen wir für Sie auch gerne Geschäftsreise- und Touristenvisa.
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