Steuern
Meldungen zum und Einsichtnahme in das Transparenzregister
Bereits seit dem 1. Oktober 2017 unterliegen alle
inländischen juristischen Personen des Privatrechts,
eingetragenen Personengesellschaften
(mit Ausnahme von BGB-Außengesellschaften),
Verwalter sog. Trusts und Treuhänder den gesetzlichen
Pflichten im Zusammenhang mit dem
neu geschaffenen Transparenzregister.1 Hierbei
handelt es sich um eine beim Bundesanzeiger
geführte elektronische Plattform.
Ab dem 27. Dezember 2017 ist erstmals die Einsichtnahme
der Registereintragungen möglich.
Ergeben sich die hinter einem Unternehmen
stehenden wirtschaftlich Berechtigten nicht
bereits aus anderen öffentlichen Quellen, wie z. B.
dem Handels-, Vereins- oder Unternehmensregister,
sind Geschäftsführung, Verwalter bzw.
Treuhänder verpflichtet, diese unverzüglich beim
Transparenzregister zu melden. Als wirtschaftlich
Berechtigte zählen natürliche Personen, die
unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der
Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder
auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Die
einzuholenden und beim Transparenzregister
einzureichenden Informationen umfassen Vor-
und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie
Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
nebst etwaiger Änderungen dieser Angaben.
Börsennotierte Gesellschaften sind unter
bestimmten Bedingungen ausgenommen.
1 §§ 20, 21 GwG.
012 • www.heuser.de
Wer seine Pflicht zur Einholung, Aufbewahrung
oder Mitteilung der notwendigen Angaben nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, handelt
ordnungswidrig und kann mit einer erheblichen
Geldbuße belegt werden.
Die ab Ende Dezember 2017 mögliche Einsichtnahme
in das Transparenzregister ist regelmäßig
nur bestimmten Berufsgruppen oder unter
Darlegung des berechtigten Interesses möglich.
Beispiel: Eine GmbH hat beim Handelsregister
eine Gesellschafterliste hinterlegt. Daraus ergibt
sich, dass drei natürliche Personen jeweils mehr
als 25 % der Gesellschaftsanteile halten. In
diesem Fall bedarf es regelmäßig keiner weiteren
Handlungen der Meldepflichtigen. Steht hinter
einem der Gesellschafter jedoch ein Treugeber,
der sich nicht aus einem öffentlich zugänglichen
Register ergibt, ist dieser anzugeben.
Tipp: Betroffene Gesellschaften sollten regelmäßig
überprüfen, ob sich Änderungen bei den
wirtschaftlich Berechtigten ergeben haben.
Es empfiehlt sich daher, ein entsprechendes
Compliance-System einzurichten.
(DATEV Januar 2018, S. 59)