Steuern
Neues zum Investmentsteuergesetz
Seit dem 1. Januar 2018 änderte sich die Besteuerung
von Investmentfonds.2 Ziele der Reform der Investmentbesteuerung
sind u. a., die Europarechtskonformität
sicherzustellen, die Besteuerung zu vereinfachen
und einzelne unerwünschte Steuersparmodelle zu
verhindern.
In- und ausländische Fonds, die Dividenden ansparen
oder ausschütten, werden künftig nach derselben
Systematik besteuert. Es ist also unerheblich, in
welchem Staat der Fonds angesiedelt ist und ob er
Dividenden ausschüttet. Bei ausländischen Fonds
und Dividenden fällt weiterhin Quellensteuer an.
Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen
nicht auf die Abgeltungsteuer angerechnet werden.
Jährlich wird Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl.
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf
eine Vorabpauschale erhoben, die sich am Wert des
Fonds (Basisertrag) und einem Basiszins orientiert.
Dieser Basiszins wird jährlich neu festgelegt
und durch das Bundesministerium der Finanzen
veröffentlicht (nicht zu verwechseln mit dem
Basiszins der Bundesbank).
Bei Aktienfonds (Aktienquote ≥ 51 %) bleiben
künftig auf Ebene des Anlegers pauschal 30 %,
bei Mischfonds (Aktienquote ≥ 25 %) 15 % der
Erträge steuerfrei (sog. Teilfreistellungen). Bei
sonstigen Fonds (Aktienquote < 25 %) gibt es
keine Teilfreistellung. Die Depotbank führt die
Steuer direkt ab. Liegt der Bank ein entsprechender
Freistellungsauftrag vor, fällt für Anleger, deren
Erträge unter dem sog. Sparer-Pauschbetrag von
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801 Euro (1.602 Euro bei Zusammenveranlagung)
liegen, keine Steuer an. Bislang attraktive
Steuerstundungsmodelle, bei denen beim Investor
erst dann Steuern anfielen, wenn er den Fonds
verkauft hat, sind künftig nicht mehr möglich.
Hinweis: Privatanleger konnten Fondsanteile, die
vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, bislang
steuerfrei veräußern. Der Bestandsschutz für
Kursgewinne aus diesen sog. Altanteilen entfällt per
31. Dezember 2017. Erreicht wird dies durch eine
Veräußerungs- und Neuanschaffungsfiktion. Die bis
zum 31. Dezember 2017 angefallenen Kursgewinne
bleiben zwar weiterhin steuerfrei; die ab dem
1. Januar 2018 aus den Altanteilen erzielten
Veräußerungsgewinne sind jedoch nach den neuen
gesetzlichen Regelungen steuerpflichtig. Für diese
Anteile wird ein Freibetrag von 100.000 Euro pro
Person eingeführt. Dieser muss vom Anleger im
Zuge der Einkommensteuerveranlagung beantragt
werden. Folglich dürften Veräußerungsgewinne
aus Altanteilen auch künftig für die meisten
Privatanleger steuerfrei bleiben.
Tipp: Aufgrund der Komplexität der Thematik
empfiehlt es sich, ggf. einen steuerlichen Berater
zurate zu ziehen.
(DATEV Januar 2018, S. 33)
2 Investmentsteuergesetz v. 19.07.2016, BGBl 2016 I, S. 1730, LEXinform 9124090.