Steuern
Deutschland: Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung
von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Juli
Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es
für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem
Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen
Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise
Zuordnung zum Unternehmensvermögen
erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und
in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung
möglich.
Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte
Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegestände bezieht,
die er teilweise unternehmerisch und teilweise
nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.
Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen
Verwendung um eine nichtwirtschaftliche
Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle,
unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins), besteht grundsätzlich
ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit
ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen
Bereich möglich.
Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen
Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde
Tätigkeit (z. B. Entnahme für den
privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer
in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:
• Der Gegenstand kann insgesamt der unterneh-
merischen Tätigkeit zugeordnet werden.
• Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem
Umfang in seinem nichtunternehmerischen Be-
reich belassen.
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• Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächli-
chen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen
Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit
zugeordnet werden.
Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich
bedarf es weiterhin mindestens einer 10 %-igen
unternehmerischen Nutzung.
Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum
Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung
bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahrs erfolgt sein
muss.2 Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen
verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung.
Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere
Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen.
Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls
eine Korrektur in späteren Jahren sind nicht
mehr möglich.
Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum
2018 betreffen, muss bis zum 31. Juli 2019 eine
Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie
diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt
schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig Ihren
Steuerberater an.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen 3)
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe März 2019, S. 36)
Korrekturmöglichkeit bei offenbarer Unrichtigkeit und nachträglicher Ermittlungen
des Finanzamts
Stellt das Finanzamt erst nach Bekanntgabe
eines Bescheids aufgrund einer später erhaltenen
Kontrollmitteilung Sachverhaltsermittlungen zu
bestimmten Einkünften an, kann dies Grundlage für
die Korrektur des bestandskräftigen Bescheids sein,
wenn dieselben Einkünfte vom Steuerpflichtigen
zwar erklärt, aber vom Finanzamt aus Unachtsamkeit
nicht entsprechend übernommen wurden.
Solche offenbaren Unrichtigkeiten sind insbesondere
mechanische Versehen, beispielsweise
Eingabe- oder Übertragungsfehler. Fehler bei der
Anwendung oder Auslegung einer Rechtsnorm,
eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende
Annahme eines nicht vorliegenden
Sachverhalts zählen hingegen nicht zu den
offenbaren Unrichtigkeiten.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs 4)
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe April 2019, S. 33)
2 Abschnitt 15.2c UStAE i. V. m. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO
3 BMF, Schr. v. 14.12.2018, III C 3 – S 7015/17/10002, BStBl 2018 I, S. 1402, LEXinform 5236767.
4 BFH, Beschl. v. 15.10.2018, VIII B 79/18, BFH/NV 2019, S. 102, LEXinform 5908776.