Legal Management
Luxemburg: Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird eingeführt
Seit dem 1. März 2019 sind Unternehmen in Luxemburg
verpflichtet, Informationen über ihre wirtschaftlichen
Eigentümer an das Register der wirtschaftlichen
Eigentümer (Ultimate Beneficial Ownership Register,
kurz: UBO-Register) zu übermitteln. Hierfür haben
sie noch vier Monate, also bis zum 31. August 2019
Zeit. Die Einführung des neuen Registers dient
der Umsetzung der 4. Anti-Geldwäscherichtlinie
2015/849.
Das Gesetz gilt für alle Gesellschaften, die in
Luxemburg im Handels- und Firmenregister (Registre
de Commerce et des Sociétés) registriert sind. Als
wirtschaftliche Eigentümer gelten die natürlichen
und juristischen Personen, die eine ausreichende
Beteiligung an einer Gesellschaft haben oder diese
auf andere Weise kontrollieren. Eine Beteiligung
von über 25 Prozent gilt als Hinweis auf einen
wirtschaftlichen Eigentümer.
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Im Register werden Name, Nationalität, Geburtsdatum
und -ort sowie private und berufliche Adresse der
wirtschaftlichen Eigentümer aufgeführt. Außerdem
enthält es die Identifikationsnummer des Nationalen
Registers natürlicher Personen (Registre national
des personnes physiques) oder eine ausländische
Identifikationsnummer sowie Art und Umfang der
Anteile.
Die Daten des Registers werden sowohl den
nationalen Behörden als auch Bürgern elektronisch
zur Verfügung stehen. Bürger erhalten jedoch einen
eingeschränkten Zugriff und können nicht alle Daten
einsehen.
(Katrin Grünewald; Luxemburg - Register der wirtschaftlichen Eigentümer
wird eingeführt; GTAI, 05.02.2019)
Estland: Für die Gründung einer GmbH muss kein estnisches K onto
mehr eröffnet werden
Seit dem 1. Januar 2019 kann man bei der Gründung
einer GmbH in Estland ein Bankkonto nutzen,
was bei einem Kredit- oder Zahlungsinstitut
im Europäischen Wirtschaftsraum für die GmbH
eröffnet wurde. Das ermöglicht die Änderung des
estnischen Handelsgesetzbuches und zwar dort
die Einführung des § 520 Abs. 4.
In Estland ist seit 2014 eine Firmengründung aus
dem Ausland möglich. Durch die digitale ID-Karte
„e-Residency“ wird man zum „digitalen Einwohner
Estlands“ und ist berechtigt, ein Unternehmen zu
gründen. Das estnische Unternehmen kann von
überall in der Welt aus verwaltet werden. Alle
Unterschriften erfolgen online mit der e-Residency-
Card. Der einzige Haken des e-Residency Programmes
war die Notwendigkeit, ein estnisches
Konto für die Einbringung des Stammkapitals von
2.500 Euro besitzen zu müssen. Darauf hat der estnische
Gesetzgeber reagiert und dieses Hindernis
abgeschafft. Dadurch wird natürlich die Geschäftstätigkeit
für alle estnischen Unternehmen verbessert
und erleichtert.
(Marcelina Nowak; Estland - Für die Gründung einer GmbH muss kein
estnisches Konto mehr eröffnet werden; GTAI 31.01.2019)
Türkei: Türkische Zentralbank verdoppelt gesetzliche V erzugszinsen
Jährlich legt die türkische Zentralbank den
gesetzlichen Verzugszinssatz fest. Dieser liegt seit
dem 1. Januar 2019 bei 21,25 Prozent. Damit hat
die Zentralbank den Zinssatz im Vergleich zum
Vorjahr (10,75 Prozent) verdoppelt.
Der Verzugszinssatz gilt unter Kaufleuten und
kommt zur Anwendung, wenn die Parteien keine
eigene diesbezügliche Regelung vereinbart haben
oder wenn die vereinbarte Regelung unwirksam
ist.
(Sherif Rohaye; Türkei - Türkische Zentralbank verdoppelt gesetzliche
Verzugszinsen; GTAI 29.01.2019)