International Employment
Deutsch-ukrainisches Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet
Der Minister für Sozialpolitik der Ukraine und der
deutsche Botschafter in der Ukraine haben am
07.11.2018 das deutsch-ukrainische Abkommen
über Soziale Sicherheit unterzeichnet. Durch das
Abkommen wird der soziale Schutz - insbesondere
im Bereich der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
- koordiniert.
Das Abkommen enthält Regelungen zur Vermeidung
der Doppelversicherung in beiden Staaten. So gelten
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren
Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften
desjenigen Staates, in dem die Beschäftigung tatsächlich
ausgeübt wird. Für vorübergehend im
anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer wird sichergestellt, dass sie
im sozialen Sicherungssystem ihres bisherigen
Beschäftigungsstaates integriert bleiben können. Der
Entsendezeitraum kann bis zu 24 Kalendermonate
betragen.
Darüber hinaus sieht das Abkommen die
uneingeschränkte Zahlung von Renten in den
anderen Staat vor (Leistungsexportprinzip). Die
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können
durch Zusammenrechnung der in beiden Staaten
zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden
(Erfüllung der Wartezeit). Auch im Bereich der
Unfallrenten ist das Abkommen die Grundlage dafür,
dass Zahlungen in uneingeschränkter Höhe in den
jeweils anderen Staat geleistet werden können.
Das Abkommen ist damit nach Prinzipien gestaltet,
die auch innerhalb der Europäischen Union
gelten. Es bedarf nach der Unterzeichnung zum
endgültigen Inkrafttreten noch der Zustimmung der
parlamentarischen Gremien in beiden Staaten.
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Pressemitteilungen;
07.11.2018)
Europäische Union: EuGH zu Universitätsabschlüssen - Parallel erworbene Titel
müssen anerkannt werden
Universitätsabschlüsse, die im Rahmen von teilweise
gleichzeitig absolvierten Studiengängen
erlangt werden, müssen automatisch in allen
Mitgliedstaaten anerkannt werden, wenn die
unionsrechtlich festgelegten Mindestanforderungen
an die Ausbildung erfüllt sind. Dies hat
der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom
06.12.2018 entschieden. Dabei obliege es dem
Mitgliedstaat, in dem der Abschluss verliehen
werde, auf die Einhaltung dieser Anforderungen
zu achten (Az.: C -675/17).
Ein italienischer Staatsbürger absolvierte an der
Universität in Innsbruck sowohl das Medizin- als
auch das Zahnmedizinstudium. Nachdem er in Italien
erfolgreich beantragte, den Titel “Doktor der
Zahnheilkunde”, der ihm von der Universität Innsbruck
verliehen wurde, anzuerkennen, begehrte
er darüber hinaus noch die Anerkennung des Titels
“Doktor der gesamten Heilkunde”. Auch dieser
Titel wurde ihm nach Abschluss des Studiums
von der österreichischen Universität verliehen.
Die italienischen Behörden verweigerten jedoch
die Anerkennung des zweiten Titels. Denn nach
italienischem Recht sei es verboten, zwei Studiengänge
gleichzeitig zu belegen und in Teilzeit zu
absolvieren, so die italienische Behörde. Erlaubt
sei nur eine Ausbildung in Vollzeit. Das italienische
Gericht, das über den Fall zu entscheiden
06 • www.heuser.de
hatte, fragte daher den Europäischen Gerichtshof
(EuGH), ob Italien verpflichtet sei, einen Titel anzuerkennen,
der im Rahmen von mehreren gleichzeitig
und in Teilzeit absolvierten Studiengängen
erworben wurde.
Die EuGH-Richter haben die automatische
Anerkennungspflicht bejaht. Denn die Richtlinie
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
sehe in Bezug auf die Berufe des Arztes und des Zahnarztes
ein System der automatischen Anerkennung
der Ausbildungsnachweise vor, wenn gewisse
Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt
sind. Sofern dies gewährleistet ist, sei es nicht zu
beanstanden, dass auch mehrere Studiengänge
gleichzeitig und in Teilzeit belegt wurden.
Die Luxemburger Richter führten schließlich aus,
dass eine Überprüfung, ob solche Studiengänge
tatsächlich allen europarechtlichen Anforderungen
genügen, nicht Sache des Aufnahmestaates
sei. Italien dürfe eine entsprechende Prüfung also
nicht vornehmen, da andernfalls das System der
automatischen Anerkennung der Ausbildungs-
nachweise schwerwiegend beeinträchtigt sei.
Quellen:
•Legal Tribune Online, 06.12.2018
•beck-aktuell, Nachrichten; EuGH: Universitätsabschlüsse aus
Parallelstudium automatisch anzuerkennen, Urteil vom 06.12.2018
-C-675/17;rsw.beck.de/aktuell/meldung/eugh-universitaetsabschluesse
aus-parallelstudium-automatisch-anzuerkennen