International Employment
Philippinen: Neue Anforderungen und Einschränkungen für besonde re Arbeitserlaubnis
und vorläufige Arbeitserlaubnis
Am 29. Januar 2019 erteilte das Bureau of Immigration
(BI) die Betriebsanweisung Nr. JHM-
2019-002, die die ergänzenden Richtlinien für
die Ausgabe der Arbeitserlaubnisse SWP und
PWP enthält.
•Ein Unternehmen, das eine spezielle Arbeits-
erlaubnis (SWP) für einen Arbeitnehmer bean-
tragt, muss nun über seinen Bevollmächtigten
ein notariell beglaubigtes Zeugnis vorlegen,
aus dem hervorgeht, dass es sich bei dem An-
trag um den ersten Antrag oder den Antrag auf
Verlängerung des Antragstellers handelt und
dass der Antragsteller ausschließlich auf der im
Antrag angegebenen Position und für die im An-
trag angegebene Firma tätig ist.
Europäische Union: Verordnung zur Erleichterung des Verkehrs
von öffentlichen Urkunden
05 • www.heuser.de
• Darüber hinaus werden keine besonderen Ar-
beitserlaubnisse oder vorläufigen Arbeitserlaub-
nisse (PWP) mehr für Handarbeiter ausgestellt,
wie unter anderem Bauarbeiter, Kassierer, Kell-
ner, Hausmeister, Haushaltshilfe, Schreiner,
Müllsammler, Sicherheitsbeamte, Lager-Haus-
meister.
• Um eine SWP oder PWP für Stellen zu erhalten,
die von der Professional R egulation Commis-
sion (PRC) reguliert werden, muss eine von der
PRC ausgestellte zeitlich befristete Sonderge-
nehmigung (Special T emporary Permit) zur
Unterstützung eingereicht werden.
(Newland Chase; Immigration News: PHILIPPINES: New Requirements
and Restrictions for Special Work Permit and Provisional Work Permit;
08.02.2019)
Am 6. Juli 2016 hat die Europäische Union
eine Verordnung zur Erleichterung des Verkehrs
bestimmter öffentlicher Urkunden zwischen den
EU-Mitgliedstaaten erlassen. Die Verordnung gilt
seit dem 16. Februar 2019.
Ziel der Verordnung 2016/1191 ist die
Reduzierung der Verwaltungsanforderungen und
der Kosten für Bürger, die eine von einem EUMitgliedstaat
ausgestellte öffentliche Urkunde in
einem anderen EU-Land vorlegen müssen. Der
Verordnung zufolge müssen von den Behörden
eines EU-Mitgliedstaats ausgestellte öffentliche
Urkunden (z. B. Heiratsurkunden) von den
Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaats als echt
anerkannt werden, ohne dass es einer Legalisation
bedarf (Anbringen einer sogenannten Apostille).
Vereinfacht werden auch die Förmlichkeiten
für beglaubigte Kopien und Übersetzungen
öffentlicher Urkunden, wenn die Behörden des
anderen Mitgliedstaats die Vorlage beglaubigter
Kopien oder Übersetzungen verlangen.
Die Verordnung regelt nicht die Anerkennung
der Urkunden in dem Land, in dem sie vorgelegt
werden, da hierfür das nationale Recht maßgebend
ist. Bei der Anwendung ihres nationalen Rechts
müssen die EU-Länder jedoch das Recht der
Europäischen Union und die Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union zur
Freizügigkeit der Bürger innerhalb der EU
beachten.
Die Verordnung sieht darüber hinaus mehrsprachige
Formulare vor, die einer öffentlichen
Urkunde beigefügt werden können, um eine
Übersetzung zu vermeiden. Wenn also in
einem EU-Mitgliedstaat die Ausstellung einer
öffentlichen Urkunde (z. B. einer Geburtsurkunde)
beantragt wird, kann gleichzeitig ein mehrsprachiges
Formular angefordert werden, das
der öffentlichen Urkunde beigefügt wird. Der
Vorlagestaat wird dank dieser Übersetzungshilfe
eine Übersetzung der öffentlichen Urkunde nur
in Ausnahmefällen verlangen. Mehrsprachige
Formulare als Übersetzungshilfe für öffentliche
Urkunden stehen nur für Urkunden zur Verfügung,
die ein EU-Mitgliedstaat tatsächlich nutzt.
Die von der Verordnung erfassten öffentlichen
Urkunden betreffen insbesondere den Personenstand,
d. h. Geburt, Name, Eheschließung, eingetragene
Partnerschaft, Abstammung, Adoption,
Tod, und die Vorstrafenfreiheit.
(Assoziierte Dolmetscher und Übersetzer in Norddeustchland e.V.;
Verordnung (EU) 2016/1191 tritt am 19. Februar 2019 in Kraft; https://
www.adue-nord.de/verordnung-eu-20161191-tritt-am-19-februar-2019-
in-kraft)