Steuern
Europäische Union: Nachweisanforderungen für den Vorsteuerabzug
Ein rumänischer Investor errichtete 2006 in
Rumänien eine Wohnanlage mit 90 Apartments.
Seine Umsätze überstiegen im Streitjahr 2006 die
rumänische Kleinunternehmergrenze. Damit wurde
er rückwirkend mehrwertsteuerpflichtig.
Obwohl er nicht mehr im Besitz der Originalrechnungen
war, verlangte der Investor den
Vorsteuerabzug. Er sei nach rumänischem Recht
als Kleinunternehmer nicht verpflichtet gewesen,
die Belege aufzubewahren. Zudem hätte er
die Mehrwertsteuer für die an ihn erbrachten
Leistungen gezahlt. Mangels Originalrechnungen
seien die Finanzbehörden gehalten, die gezahlten
Beträge durch ein Sachverständigengutachten zu
bestimmen.
Das lehnte der Gerichtshof der Europäischen
Union 5 (EuGH) ab. Ein Vorsteuerabzug ist nicht
5 EuGH, Urt. v. 21.11.2018, C 664/16, BB 2018, S. 2901, LEXinform 0651531.
6 EuGH, Urt. v. 29.11.2018, C 548/17, DB 2018, S. 3103, LEXinform 0651550.
011 • www.heuser.de
allein auf Grundlage einer Schätzung möglich.
Der Unternehmer muss durch objektive Nachweise
belegen, dass andere Unternehmer ihm tatsächlich
Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen
erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer
unterliegenden Umsätzen dienten und dass er dafür
die Mehrwertsteuer tatsächlich bezahlt hat.
Der EuGH bestätigte insoweit seine
Rechtsauffassung, dass der Besitz einer Rechnung
für den Vorsteuerabzug formal erforderlich ist.
Ausnahmen sind nur in besonders gelagerten
Einzelfällen möglich.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe März 2019, S. 34)
Europäische Union: Umsatzsteuerentstehung bei Sollbesteuerung
Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit
Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die
Leistung ausgeführt wurde (Sollbesteuerung). Auf
die Zahlung des Entgelts kommt es dabei nicht an.
Das führt dazu, dass der leistende Unternehmer die
Umsatzsteuer vorfinanzieren muss, wenn er das
Entgelt bis zur Fälligkeit der Umsatzsteuer noch
nicht vereinnahmt hat.
Eine Spielervermittlerin, die im bezahlten Fußball
tätig war, erhielt Provisionszahlungen in Raten auf
die Laufzeit der Arbeitsverträge vermittelter Spieler
verteilt. Es stellte sich die Frage, ob die Vermittlerin
die Umsatzsteuer im Jahr der Vermittlung
versteuern und damit vorfinanzieren musste, oder
in den Jahren, in denen sie die Zahlungen erhielt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union 6 entschied,
dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Zeitraums
entsteht, auf den sich die geleisteten Zahlungen
beziehen. Dienstleistungen sind im Ausgangsfall
dann bewirkt, wenn sie zu aufeinanderfolgenden
Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben. Ob das
im konkreten Fall so ist, muss der Bundesfinanzhof
nun prüfen. Insbesondere wird es darum gehen,
ob nur eine einzelne Leistung erbracht wurde,
die in Raten bezahlt wurde, oder ob bei einem
prämienabhängigen Spielergehalt tatsächlich
aufeinanderfolgende Leistungen vorliegen.
Hinweis: Der Entscheidung ist auch über
die Spielervermittlung hinaus weitreichende
Bedeutung beizumessen. Sie sollte in sämtlichen
Fällen von Ratenzahlungsgeschäften beachtet
werden.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe März 2019, S. 37)