International Employment - Nachrichtenspiegel
Finnland: Neuigkeiten im finnischen Arbeitsrecht
Das finnische Parlament hat am 18. Januar 2019
den Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in Kleinbetrieben geändert. Neu ist,
dass die Größe des Arbeitgebers, insbesondere die
Personalstärke, bei Kündigungen, die ihren Ursprung
in der Person der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters
haben, berücksichtigt wird.
Es soll dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass kleinere Arbeitgeber oft verhältnismäßig stärker
von Pflichtverletzungen ihres Personals betroffen
sind als größere Unternehmen. Ziel des Gesetzes
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ist es letztlich auch, kleinere Arbeitnehmer dazu zu
motivieren, Personal einzustellen und auf befristete
Verträge zu verzichten.
Das prinzipielle Erfordernis eines gewichtigen
Kündigungsgrundes bleibt erhalten. Wann genau
ein „kleines“ Unternehmen vorliegt, sagt das Gesetz
nicht ausdrücklich. Es wurde am 18. Januar 2019
verabschiedet und soll am 1. Juli 2019 in Kraft treten.
(Karl Martin Fischer; Finnland - Neuigkeiten im finnischen Arbeitsrecht;
GTAI 13.02.2019)
Deutschland: Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeberzuschuss seit 2019
für Neuzusagen verpflichtend
Eine betriebliche Altersversorgung liegt u. a. vor,
wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-,
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus
Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber
zugesagt werden. Um das Altersvorsorgesparen
über die Gehaltsabrechnung attraktiver zu
machen, ist bereits seit dem 1. Januar 2018 das
Betriebsrentenstärkungsgesetz1 in Kraft, woraus
sich neue gesetzliche Regelungen bei Direktversicherungen,
Pensionskassen und Pensionsfonds
ergeben. Hervorzuheben sind hieraus
• die Anhebung des steuerfreien Förderrahmens bei
der Gehaltsumwandlung,
• die Einführung des sog. Sozialpartnermodells (reine
Beitragszusage als neue Zusageart) sowie
• die Einführung eines neuen steuerlichen Förder-
betrags für Geringverdiener.
Seit dem 1. Januar 2019 ist beim Abschluss
von Neuverträgen nunmehr ein verpflichtender
Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % zu leisten,
sofern sich Arbeitgeber aus der Entgeltumwandlung
Sozialversicherungsbeiträge sparen. Die tatsächliche
Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge
ist für die Höhe des Zuschusses unerheblich.
Der Zuschuss ist zudem „tarifdispositiv“, d. h. in
Tarifverträgen kann zuungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden.
Hinweis: Für Altverträge greift der obligatorische
Arbeitgeberzuschuss erst ab dem Jahr 2022.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Februar 2019, S. 51)
1 DATEV-Serviceinformation v. 17.11.2018, Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl I 2017, S. 3214, LEXinform 1000710.