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Ungarn: Neue Vorschriften für ausländische Investoren
Seit Anfang des Jahres gelten in Ungarn neue
Regelungen für Auslandsinvestitionen. Das Gesetz LVII
von 2018 über die Überwachung der ausländischen
Investitionen, die die Sicherheitsinteressen Ungarns
verletzen, richtet sich an ausländische Investoren.
Laut Abschnitt 1 des Gesetzes gehören zu den
ausländischen Investoren natürliche und juristische
Personen, die außerhalb der EU, des Europäischen
Wirtschaftsraumes und der Schweiz ansässig
sind, aber auch - trotz eines Sitzes in der EU/im
Europäischem Wirtschaftraum oder in der Schweiz
- mehrheitlich aus Drittländern kontrolliert werden.
Bei Investitionen, die mehr als 25 Prozent (bei
aktienorientierten Unternehmen 10 Prozent) der
Beteiligung an einem Unternehmen ausmachen,
muss der Innenminister benachrichtigt werden
(Abschnitt 2 § 1 des Gesetzes). Es muss sich um ein
ungarisches Unternehmen handeln, das spezielle
beziehungsweise sensible Produkte oder Güter
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herstellt sowie Dienstleistungen erbringt, wie
zum Beispiel Strom-, Gas- und Wasserversorgung,
sowie Telekommunikationsdienste. Auch Finanzdienstleistungen
fallen darunter (Abschnitt 2
§ 4 Buchstabe a) bis i) des Gesetzes).
Der Innenminister kann innerhalb von 60 Tagen
entscheiden, ob er einer Investition zustimmt
beziehungsweise ob er dem Antrag stattgibt. In
dem Verfahren werden die Eigentümerverhältnisse
eines ausländischen Investors geprüft. Es wird auch
geprüft, ob die Investition die Sicherheitsinteressen
Ungarns verletzt (Abschnitt 3 des Gesetzes). Wird der
Antrag abgelehnt, kann nur beschränkt Beschwerde
eingelegt werden. Ein möglicher Beschwerdegrund
wären verfahrensrechtliche Verstöße.
(Marcelina Nowak; Ungarn - Neue Vorschriften für ausländische
Investoren; GTAI, 19.02.2019)
Ägypten: Ägyptischer Geschäftsführer für Limited nicht mehr erf orderlich
Artikel 281 der Durchführungsverordnung zum
ägyptischen Gesetz über Handelsgesellschaften
bestimmte, dass die Geschäftsführung einer Limited
Liability Company (vergleichbar einer GmbH)
mindestens einen ägyptischen Staatsbürger haben
muss. Mit Beschluss der Investitionsministerin vom
Dezember 2018 wurde dieses Erfordernis gestrichen.
Die Geschäftsführung einer ägyptischen Limited
darf nunmehr ausschließlich aus ausländischen
Geschäftsführern bestehen.
Das Erfordernis eines einheimischen Geschäftsführers
führte dazu, dass sich ausländische Investoren,
trotz des höheren Verwaltungsaufwands, eher einer
Joint Stock Company (vergleichbar einer AG) als
Investitionsvehikel bedienten.
(Sherif Rohayem; Ägypten - Ägyptischer Geschäftsführer für Limited
nicht mehr erforderlich; GTAI, 27.02.2019)