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Italien: Elektronische Rechnungsstellung verpflichtend für Unternehmer
Seit Anfang 2019 sind alle in Italien registrierten
Unternehmen verpflichtet, ihre Rechnungen elektronisch
zu stellen. Ab diesem Zeitpunkt werden
keine Papierrechnungen mehr akzeptiert.
Hintergrund ist die Richtlinie 2014/55/EU über
die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen
Aufträgen. Mit dieser sollen die in den EUMitgliedstaaten
stark voneinander abweichenden
Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung
vereinheitlicht werden und die grenzüberschreitende
Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen
gefördert werden.
Mit seinem Haushaltsgesetz (Gesetz Nr. 205 vom
27. Dezember 2017) geht die italienische Regierung
über die von der Europäischen Union geforderte
Regelung hinaus. Denn seit dem 1. Januar 2019
ist die elektronische Rechnungsstellung nicht nur
für öffentliche Aufträge verpflichtend. Hingegen verpflichtet
das Gesetz nahezu alle Unternehmen
sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich, ihre Rechnungen
elektronisch zu stellen.
Anwendungsbereich
Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung
betrifft ab dem 1. Januar 2019 alle in Italien ansässigen
mehrwertsteuerpflichtigen Wirtschaftsakteure
mit Sitz, (Zweig-) Niederlassung oder Betriebsstätte
in Italien. Nicht betroffen sind Steuerpflichtige, für
die das sogenannte begünstigte Besteuerungssystem
gemäß Art. 27 Absatz 1 und 2 der Gesetzesverordnung
Nr. 98 vom 6. Juli 2011 oder das pauschale
Besteuerungssystem gemäß Art. 1 Absatz 54 bis
89 des Gesetzes 190 vom 23. Dezember 2014 gilt.
Im B2B-Bereich gilt das Gesetz für alle Leistungen,
die zwischen in Italien ansässigen Unternehmen
erbracht werden. Nicht betroffen von der neuen
Regelung sind grenzüberschreitende Geschäfte
mit Unternehmen, die keinen Sitz, keine (Zweig-)
Niederlassung oder Betriebsstätte in Italien haben.
Derartige Geschäfte müssen allerdings vom italienischen
Vertragspartner der italienischen Steuerbehörde
(Agenzia delle entrate) gemeldet werden.
Im B2C-Bereich gilt das Gesetz für alle Transaktionen,
in denen der Leistungserbringer in Italien
mehrwertsteuerpflichtig ist und der Kunde seinen
Wohnsitz in Italien hat.
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Rechtsfolgen
Beachtet ein Unternehmen die Pflicht zur elektronischen
Rechnungsstellung nicht, führt dies in
der Regel dazu, dass die Rechnung nach italienischem
Recht als nicht zugestellt gilt. Auch technische
Fehler bei der Übermittlung einer elektronischen
Rechnung führen zur Nichtzustellung.
Das bedeutet, dass der Vertragspartner unter anderem
den Rechnungsbetrag zurückbehalten darf.
Darüber hinaus können Geldbußen gemäß Art. 6
des Decreto legislativo del 18/12/1997 n. 471 verhängt
werden.
Aufbewahrungspflicht
Das neue Gesetz führt schließlich zu einer besonderen
Aufbewahrungspflicht für elektronisch generierte
Rechnungen. Diese müssen auch elektronisch
aufbewahrt werden. Eine einfache Speicherung auf
dem Computer reicht hierfür nicht aus, sondern
es existiert ein festgeschriebenes Verfahren für die
elektronische Aufbewahrung.
Diese Aufbewahrung kann entweder über einen
qualifizierten Finanzintermediär oder über ein auf
der Webseite der italienischen Steuerbehörde zur
Verfügung gestelltes Verfahren erfolgen. Dieses ist
über das Portal Fatture e Corrispettivi abrufbar.
(Quelle: Katrin Grünewald; Italien macht elektronische Rechnungsstellung
verpflichtend; GTAI, 27.03.2019)