Steuern
Deutschland: Fristen zur Abgabe der Steuererklärung verlängert
Steuerpflichtige, die eine Steuererklärung abgeben
müssen, etwa weil sie andere Einkünfte als solche
aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielen oder
weil sie als Eheleute Arbeitslohn beziehen und sich
für die Steuerklassenkombination III/V entschieden
haben, können sich für die Steuererklärung 2018
mehr Zeit lassen als bisher.
Sofern sie nicht steuerlich beraten sind, verlängert
sich ihre Abgabefrist um zwei Monate und endet für
Steuererklärungen des Jahrs 2018 grundsätzlich
am 31. Juli 2019.
Auch für beratene Steuerpflichtige wurde die
Frist nach hinten geschoben. Bislang musste die
Erklärung bis zum Jahresende des Folgejahres
ans Finanzamt; jetzt ist Zeit bis Ende Februar
011 • www.heuser.de
des Zweitfolgejahres. Konkret heißt das, die Frist
zur Abgabe der Steuererklärung 2018 endet für
Beratene am 29. Februar 2020. Da dieser auf einen
Samstag fällt, verlängert sich die Frist sogar bis
zum 2. März 2020.
Hinweis: Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet
sind, eine Steuererklärung einzureichen, können
dies weiterhin freiwillig tun. Dafür haben sie wie
bisher vier Jahre Zeit.
(Quelle: Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens1)
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Mai 2019, S. 53)
Deutschland: Behandlung von Einkommensteuerschulden im Insolvenzverfahren
Über das Vermögen des Gesellschafters einer Sozietät
wurde im August 2011 das Insolvenzverfahren
eröffnet. Den auf ihn entfallenden Anteil am Liquidationserlös
der Sozietät vereinnahmte der Insolvenzverwalter
zugunsten der Insolvenzmasse. Der
Gesellschafter erklärte in seiner Einkommensteuererklärung
2012 Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Das Finanzamt erließ einen entsprechenden
Einkommensteuerbescheid. Die Einkünfte aus der
aufgelösten Sozietät waren weder erklärt noch im
Bescheid erfasst worden.
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens stellte das
Finanzamt sodann die Einkünfte der Sozietät für
2012 gesondert und einheitlich fest und änderte
den Einkommensteuerbescheid 2012 des Gesellschafters
entsprechend. Der Gesellschafter machte
geltend, dass ihm im Jahr 2012 keine Einkünfte
aus selbständiger Arbeit zugeflossen seien und
ein Steueranspruch des Finanzamts aufgrund der
Durchführung des Insolvenzverfahrens erloschen
sei.
Der Bundesfinanzhof 2 entschied, dass zwar Ansprüche
oder Verbindlichkeiten eines Schuldners,
die erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
ermittelt werden, aber bereits während des Insolvenzverfahrens
in insolvenzrechtlicher Hinsicht
„begründet“ worden sind, grundsätzlich auch nach
Abschluss des Insolvenzverfahrens insolvenzrechtlichen
Beschränkungen unterliegen können.
Einkommensteuerschulden werden als Masseverbindlichkeiten
von den Wirkungen des Insolvenzplans
jedoch grundsätzlich nicht erfasst. Die
Durchführung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens
stehen einer Erhebung der Einkommensteuer
2012 daher nicht entgegen.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe April 2019, S. 32)
1 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BStBl. 2016 I, S. 694, LEXinform 0443556.
2 BFH, Urt. v. 23.10.2018, VII R 13/17, BFH/NV 2019, S. 169, LEXinform 0951313.