International Employment
Japan: Reform der Arbeitsweise - Erste Gesetzesänderungen zum Schutz der
Gesundheit der Arbeitnehmer in Kraft
Seit dem 1. April 2019 finden in Japan einige
Regelungen des im letzten Jahr verabschiedeten, aus
mehreren Teilen bestehenden Gesetzes zur Reform
der Arbeitsweise Anwendung. Die Gesetzesreform
soll insbesondere zum Schutz der Gesundheit der
Arbeitnehmer beitragen.
Die im Arbeitsstandardgesetz (Labor Standards Act)
vorgeschriebenen Höchstgrenzen für Überstunden
betragen nunmehr grundsätzlich maximal 45 Stunden
im Monat und höchstens 360 Stunden im Jahr. In
Ausnahmefällen sind maximal 100 Überstunden pro
Monat zulässig. Verstöße gegen diese Regelungen
sind straf- und bußgeldbewehrt. Die neue
Überstundenregelung findet zunächst für große
Unternehmen Anwendung und ab 1. April 2020 auch
für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Außerdem sind Arbeitnehmer, die Anspruch auf
mindestens zehn Urlaubstage pro Jahr haben,
nun verpflichtet, wenigstens fünf Urlaubstage im
Jahr tatsächlich in Anspruch zu nehmen, worauf
Arbeitgeber (auch schon KMU) hinzuwirken haben.
Für „hochqualifizierte“ Arbeitnehmer gelten die
Regelungen über die Arbeitszeiten unter bestimmten
Voraussetzungen nicht.
Anwendung finden nun des Weiteren Änderungen
des Arbeitssicherheits- und Hygienegesetzes sowie
des Gesetzes zur verbesserten Gestaltung von
Arbeitszeiten.
Das Inkrafttreten der letzten Stufe der Reform ist für
den 1. April 2023 vorgesehen.
(Julia Merle, Japan - Reform der Arbeitsweise: Erste Gesetzesänderungen
zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer in Kraft; GTAI 23.04.2019)
Europäische Union: Elektronische A1-Bescheinigung ist jetzt verpflichtend
Gemäß den europäischen Vorschriften dient die
A1-Bescheinigung als Nachweis dafür, dass für
einen in einen anderen EU-Staat, EWR-Staat
oder in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer die
Rechtsvorschriften des Entsendestaats und damit
das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaats
weiterhin gelten. Anderenfalls müssten Sozialversicherungsbeiträge
bei Auslandstätigkeiten gegebenenfalls
auch im Ausland abgeführt werden.
Während die elektronische Beantragung der A1-
Bescheinigungen bis zum 31. Dezember 2018 nur
eine Option für den Arbeitgeber war, sind ab dem
1. Januar 2019 die Regelungen zur elektronischen
Beantragung und Rückübermittlung der A1-Bescheinigungen
für die Arbeitgeber verpflichtend.
Papieranträge dürften in einer Übergangsphase
bis zum 30. Juni 2019 in begründeten Ausnahmefällen
gestellt werden.
Änderungen der EU-Vorschriften zur Erteilung
von A1-Bescheinigungen verzögert
Die Abstimmung über die vorgeschlagenen Änderungen
der Vorschriften zur Koordinierung der
Sozialversicherungssysteme (Verordnung (EG) Nr.
883/2004 und Nr. 987/2009) und damit auch die
vorgesehenen Änderungen zur Erteilung von A1-
06 • www.heuser.de
Bescheinigungen wurde durch das Europäische
Parlament am 18.04.2019 vertagt. Zu den Neuregelungen
soll unter anderem zählen, dass für
Dienstreisen ins EU-Ausland keine A1-Bescheinigung
mehr beantragt werden muss.
Fraglich ist, ob die Änderungen noch in diesem
Jahr beschlossen werden. Im Mai wurde nämlich
das neue Europäische Parlament gewählt und am
31. Oktober 2019 endet die Amtszeit der Europäischen
Kommission. Das neu gewählte EUParlament
muss zuerst die Ausschüsse neu besetzen
und Unterhändler bestimmen. Dann wird das
Parlament wahrscheinlich die neue EU-Kommission
wählen und erst danach die Arbeiten an den
Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
und 987/2009 wieder aufnehmen.
(Aleksandra Pieczynska)
Quellen:
• Viktoria Winstel, Elektronische A1-Bescheinigung ist jetzt verpflichtend;
Human Resources Manager, 21.01.2019,
• Frank Wiercks, A1-Bescheinigung muss 2019 elektronisch beantragt
werden; DATEV, Trialog Das Magazin für erfolgreiche Unternehmen und
Selbständige; 14.11.2018,
• Wendler Tremml Rechtsanwälte, Änderung der EU-Vorschriften zur
Erteilung von A1-Bescheinigungen verzögert; Newsletter Ausgabe
1/2019, S. 1.