Steuern
Deutschland: Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für einen Ferrari
bzw. Lamborghini Aventador
Eine Gesellschaft befasste sich mit der Projektentwicklung
zur Energieerzeugung aus regenerativen
Quellen. Zur Teilnahme an sog. „Netzwerktreffen”
und um dort Verbindungen zu potenziellen
Geschäftspartnern aufzubauen, erwarb die Gesellschaft
im Mai 2012 einen gebrauchten Pkw des Typs
Ferrari California zum Bruttokaufpreis von 182.900 €.
Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei
den Anschaffungskosten für den Ferrari um nicht
abziehbaren Repräsentationsaufwand. Es kürzte den
Vorsteuerabzug 2012 um die Umsatzsteuer auf den
Kaufpreis für den Ferrari.
Dem widersprach das Finanzgericht Hamburg 5.
Zwar sei beim Erwerb eines Luxussportwagens
grundsätzlich von einem privaten Affektionswert
für seinen Nutzer auszugehen. Das Gericht war
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im Ergebnis jedoch davon überzeugt, dass die
Anschaffung des Ferrari im entschiedenen Fall zur
Eröffnung substanzieller Geschäftschancen geführt
habe und nicht unangemessen war. Es ließ daher den
Vorsteuerabzug zu.
Hinweis: In einem anderen Verfahren versagte das
Finanzgericht Hamburg 6 den Vorsteuerabzug aus
der Anschaffung eines gebrauchten Lamborghini
Aventador (Bruttokaufpreis 298.500 €) durch ein
Gebäudereinigungsunternehmen. Der Unterhalt eines
derartigen Fahrzeugs diene ähnlichen Zwecken wie
Aufwendungen für Jagden, Segel- oder Motorjachten,
weil er seiner Art nach geeignet sei, unangemessenen
Repräsentationsaufwand darzustellen.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe April 2019, S. 39)
Deutschland: Steuerbefreiung bei Umrüstung eines Pkw zum Elektrofahrzeug
Die nach alter Rechtslage fünfjährige Steuerbefreiung
für Elektrofahrzeuge beginnt mit dem Datum der
erstmaligen Zulassung. Unerheblich ist dabei, ob
es sich um ein Elektroneufahrzeug oder um ein
umgerüstetes Fahrzeug handelt.
Der Halter eines im September 1992 als Fahrzeug
mit Verbrennungsmotor erstmals zugelassenen
Pkw rüstete dieses um und meldete es im August
2015 als Fahrzeug mit Elektroantrieb neu an. Das
Hauptzollamt lehnte die beantragte Steuerbefreiung
ab, da der fünfjährige Begünstigungszeitraum
bereits abgelaufen sei. Das Datum der Erstzulassung
bezöge sich nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen
Zulassung als Elektrofahrzeug.
Der Bundesfinanzhof 7 bestätigte die Ablehnung der
Steuerbefreiung. An dem verkehrsrechtlich bestimmten
Datum der erstmaligen Zulassung ändert sich durch
eine spätere Umrüstung des Fahrzeugs auf einen
Elektroantrieb nichts.
Hinweis: Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zur
alten Rechtslage ergangen. Nach einer gesetzlichen
Änderung 8 wird die Steuerbefreiung bei erstmaliger
Zulassung des Elektrofahrzeugs bis 31. Dezember 2020
für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung
gewährt. Für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2020
nachträglich zu einem Elektrofahrzeug umgerüstet
werden, beginnt die Steuerbefreiung an dem Tag,
an dem die Zulassungsbehörde die gesetzlichen
Voraussetzungen als erfüllt feststellt.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe März 2019, S. 59)
5 FG Hamburg, Urt. v. 27.09.2018, 3 K 96/17, EFG 2019, S. 135, LEXinform 5021664.
6 FG Hamburg, Urt. v. 11.10.2018, 2 K 116/18, LEXinform 5021662.
7 BFH, Urt. v. 05.07.2018, III R 42/17, BFH/NV 2019, S. 85, LEXinform 0951609
8 § 3d KraftStG i. d. F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr v. 07.11.2016, BStBl 2016 I, S. 1211,
LEXinform 0444503.