Legal Management
Belgien: Neues Gesellschaftsrecht seit 1. Mai 2019
Das belgische Parlament hat Ende Februar das neue
Gesetzbuch zum Gesellschaftsrecht verabschiedet.
Ziel der Reform ist es, das belgische Gesellschaftsrecht
zu flexibilisieren und die Attraktivität für ausländische
Investoren zu steigern. Insbesondere wird die Anzahl
an Gesellschaftsformen reduziert.
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(société à responsabilité limitée, SRL) fällt vor
allem das Mindeststammkapital in Höhe von
18.550 Euro weg. Um dennoch eine ausreichende
Kapitalisierung zu garantieren, wird ein Finanzplan
verlangt, der über einen Zweijahreszeitraum die
geplanten Aktivitäten erläutert und die Höhe des
Anfangskapitals begründet.
Eine Aktiengesellschaft (société anonyme, SA)
darf auch nur einen Aktionär sowie eine flexible
Struktur haben, bei der zwischen einem einzelnen
Geschäftsführer, einem Vorstand oder einer Mischung
09 • www.heuser.de
aus Vorstand und Aufsichtsrat gewählt wird.
Außerdem wird die Haftung von Geschäftsführern
auf einen Betrag zwischen 125.000 und 12 Millionen
Euro, je nach Umsatz der Gesellschaft, begrenzt.
Davon ausgenommen sind schuldhaftes Handeln
sowie rückständige Sozialbeiträge oder Steuern.
Das Gesetz gilt ab 1. Mai 2019 für alle neu
gegründeten Gesellschaften. Für alle bis zu diesem
Zeitpunkt bereits bestehenden Gesellschaften gilt
das neue Gesetz ab dem 1. Januar 2020. Sie sind bis
zum 1. Januar 2024 zur Anpassung ihrer Satzungen
verpflichtet.
(Katrin Grünewald, Belgien - Neues Gesellschaftsrecht ab 1. Mai 2019;
GTAI 08.04.2019)
Zypern: Modernisierung des zypriotischen Gesellschaftsrechts
Das zypriotische Gesellschaftsrecht hat einige
Änderungen erfahren, insbesondere betreffend die
Wiedereintragung gelöschter Kapitalgesellschaften.
Kapitalgesellschaften können in Zypern unter
bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen
gelöscht werden. Fortan können Anteilseigner
und Gläubiger binnen drei Monaten ab der
Veröffentlichung im Amtsblatt gegen die Löschung
der Gesellschaft Widerspruch einlegen. Ist die
Löschung einmal vollzogen, können zukünftig
Anteilseigner und Geschäftsführer die Wiedereintragung
beantragen. Dies war bereits in der Vergangenheit
möglich, aber nur gerichtlich. Zukünftig ist ein
solcher Antrag auch beim Handelsregister direkt
zulässig (vgl. der neue § 327A des Cyprus Companies
Law Cap. 113). Allerdings sind auch hier bestimmte
Voraussetzungen zu erfüllen, zum Beispiel müssen
eventuell fehlende Dokumente nachgereicht und
alle fälligen Gebühren/Geldbußen gezahlt werden.
Außerdem muss die Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Löschung aktiv gewesen sein.
Weiterhin werden ab Dezember 2019 die Geldbußen
für verspätete Einreichung von Dokumenten
beim Handelsregister geändert. Wird etwa ein
Jahresabschluss zu spät eingereicht, ist eine Buße in
Höhe von 50 Euro zzgl. 1 Euro pro jeden weiteren Tag
der Verspätung, nach sechs Monaten 2 Euro pro jeden
weiteren Tag der Verspätung fällig - bis zu einem
Betrag von maximal 500 Euro. Ähnliche Geldbußen
werden bei anderen verspäteten Meldungen fällig,
zum Beispiel bei verspäteter Meldung des Wechsels
des Rechtssitzes des Unternehmens oder bei
Übertragung von Anteilen.
Abgeschafft wird dagegen mit sofortiger Wirkung
eine staatliche Gebühr in Höhe von 0,6 Prozent des
Anteilskapitals, die bei erstmaliger Eintragung der
Gesellschaft oder bei der Erhöhung des Kapitals zu
zahlen war.
Für Kapitalgesellschaften aus dem Ausland, die im
zypriotischen Handelsregister registriert sind, gibt es
zukünftig eine ausdrückliche Pflicht zur Mitteilung
bei Adresswechsel der Zweigniederlassung und
bei Namens- und Adresswechsel der in Zypern
ansässigen Repräsentanten der Gesellschaft (vgl. der
neue § 349 des Cyprus Company Law Cap 113).
(Karl Martin Fischer, Zypern - Modernisierung des zyprischen
Gesellschaftsrechts; GTAI 18.03.2019)