International Employment
Schweiz: Neuer Lohnrechner für Entsendungen
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat am
5. März 2019 ein neues Online-Tool zur Berechnung des
schweizerischen Arbeitslohnes veröffentlicht. Mit diesem
Lohnrechner soll es insbesondere Entsendefirmen aus
dem Ausland erleichtert werden, den richtigen orts-,
berufs- und branchenüblichen Lohn in der Schweiz zu
bestimmen.
Hintergrund ist, dass ausländische Unternehmen bei
der Entsendung von Mitarbeitern an die zwingenden
arbeitsrechtlichen Vorschriften in der Schweiz gebunden
sind. Dazu gehört auch der Mindestlohn. Dieser ist
jedoch nicht immer leicht zu errechnen. Denn in der
Schweiz gibt es keinen allgemeinen gültigen gesetzlichen
Mindestlohn. Hingegen ergibt sich dieser für einige
Branchen aus Gesamtarbeitsverträgen, teilweise wird
er jedoch nach dem berufs- und branchenüblichen
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Lohn errechnet. Hinzu kommt, dass es in den
einzelnen Kantonen unterschiedliche Regelungen für
verschiedene Berufsgruppen gibt. Um die entsendenden
Unternehmen zu unterstützen, gab es bisher bereits
einen Mindestlohnrechner, der nun durch den nationalen
Lohnrechner ergänzt wird.
Auch für die kantonalen tripartiten Kommissionen, dessen
Aufgabe es ist, den Arbeitsmarkt zu beobachten und
Missbrauch zu bekämpfen, stellt der neue Lohnrechner
ein wichtiges Arbeitsinstrument dar.
Der Lohnrechner ist abrufbar unter:
https://www.entsendung.admin.ch/Lohnrechner/ home
(Katrin Grünewald, Schweiz - Neuer Lohnrechner für Entsendungen;
GTAI 08.04.2019)
Frankreich: Umsetzung der neuen Entsenderichtlinie
Frankreich hat mit einer Verordnung die im
Jahr 2018 veröffentlichte reformierte Entsenderichtlinie
2018/957 umgesetzt. Damit werden die
von entsendenden Unternehmen zu beachtenden
zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, die
in Art. L1262-4 Code du travail aufgezählt sind,
ergänzt. Die Änderungen betreffen insbesondere
die Vorschriften über die Entlohnung. Danach
ist einem entsandten Arbeitnehmer künftig nicht
nur der französische Mindestlohn zu bezahlen,
sondern auch die in Frankreich üblichen
sonstigen Lohnbestandteile. Außerdem sind
einem entsandten Arbeitnehmer Zusatzkosten
zu erstatten, beispielsweise im Hinblick auf den
Transport oder die Verpflegung und Unterkunft.
Darüber hinaus gelten kürzere Fristen für
eine Entsendung. Diese ist künftig nur noch
bis 12 Monate möglich und kann einmalig
um sechs Monate verlängert werden. Ab dem
13. Monat einer Entsendung unterliegt der
Arbeitnehmer dem vollständigen französischen
Arbeitsrecht mit Ausnahme einiger Vorschriften
zum Arbeitsvertragsrecht. Wird ein entsandter
Arbeitnehmer innerhalb der 12 Monate durch
einen anderen Arbeitnehmer ersetzt, werden
die Entsendungsmonate beider Arbeitnehmer
zusammengerechnet.
Derzeit ist jedoch keine Eile geboten. Die
Vorschriften der Verordnung treten am 30. Juli 2020
in Kraft, an dem auch die Umsetzungsfrist für die
Richtlinie abläuft.
(Katrin Grünewald, Frankreich - Umsetzung der neuen Entsenderichtlinie;
GTAI 08.04.2019)