Deutschland: Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH wegen
mangelnder Organisation und Überwachung
Ein GmbH-Geschäftsführer haftet als gesetzlicher
Vertreter für Steuerschulden der GmbH, soweit die
Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder
nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt werden.
In einem vom Finanzgericht Hamburg1 entschiedenen
Fall wandte sich ein GmbH-Geschäftsführer im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vergeblich
gegen den gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid
für Umsatzsteuer-Schulden der GmbH. Er hatte
grob fahrlässig und pflichtwidrig gehandelt,
weil er seinen Vater, der mehr oder weniger
alleinverantwortlich die steuerlichen und buchhalterischen
Angelegenheiten der GmbH führte,
nicht kontrolliert hatte. Damit trifft ihn ein
Organisations- und Überwachungsverschulden.
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Der Vater hatte Beratungsleistungen, die er
vermeintlich gegenüber der GmbH erbracht hatte,
nicht ordnungsgemäß mit Umsatzsteuerausweis
abgerechnet. Dies war Gegenstand eines gegen
den Vater gerichteten strafrechtlichen sowie
finanzgerichtlichen Verfahrens. Er nahm das
zum Anlass, um der GmbH Umsatzsteuer
„nachzuberechnen“, die diese als Vorsteuer
geltend machte. Dem GmbH-Geschäftsführer
hätten diese außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle
nicht verborgen bleiben dürfen, da der darauf
basierende Vorsteuerabzug in den Streitjahren
bis zu 42 % des gesamten Vorsteuervolumens der
GmbH ausmachte.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Juli 2018, S. 38)
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Deutschland: Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
Geschäftsführer einer GmbH unterliegen grundsätzlich
den Weisungen der Gesellschafter und sind
deshalb regelmäßig als abhängig beschäftigt und
damit als sozialversicherungspflichtig anzusehen.2
Dies hat das Bundessozialgericht3 entschieden.
Eine Ausnahme gilt für Geschäftsführer, die zugleich
Gesellschafter der GmbH sind, wenn sie durch
Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung
die Geschicke der Gesellschaft bestimmen können.
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Geschäftsführer
mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital hält.
Bei einer geringeren Kapitalbeteiligung bedarf es
ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag
über eine umfassende und unentziehbare
Sperrminorität, sodass es dem Geschäftsführer
möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der
Gesellschafterversammlung zu verhindern.
Dementgegen kommt es nicht darauf an, ob ein
Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis
weitreichende Befugnisse besitzt oder ihm etwaige
Freiheiten, z. B. bei den Arbeitszeiten, eingeräumt
werden. Entscheidend sind vielmehr die rechtlich
durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe August 2018, S. 22)
1 FG Hamburg, Beschl. v. 06.02.2018, 2 V 324/17, LEXinform 5021036.
2 § 37 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 7 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV.
3 BSG, Urt. v. 15.03.2018, B 12 R 5/16, LEXinform 0447980.