Steuern
Steuerberatungskosten für Steuererklärungen nach ausländischem Recht sind keine
Werbungskosten
Ein amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland hatte seine Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung von Grundstücken in Deutschland auch in den USA zu erklären. Nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika sind diese Einkünfte nicht von der amerikanischen Besteuerung freigestellt. Es wird lediglich die in
Deutschland gezahlte Steuer angerechnet. Die Kosten für die Ermittlung und Erklärung der entsprechenden
Einkünfte gegenüber den amerikanischen Steuerbehörden nach dem dort geltenden Recht hatte der
Grundstückseigentümer in seiner deutschen Steuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung angesetzt.
Das Finanzgericht Münster 4 entschied, dass die Beratungskosten nicht abzugsfähig sind. Zwar können
Steuerberatungskosten grundsätzlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt
jedoch nur, wenn die Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung von in Deutschland steuerbaren Einkünften
stehen. Beratungskosten für die Ermittlung von Einkünften nach US-amerikanischem Recht stellen keine
Werbungskosten dar.
Hinweis: Soweit entsprechende Kosten nicht mit der Einkünfteermittlung zusammenhängen (z. B. Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastungen), gehören sie zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung Ausgabe Oktober 2018, S. 18)
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4 FG Münster, Urt. v. 14.03.2018, 3 K 2271/16, (rkr.), EFG 2018, S. 846, LEXinform 5021232.
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