Steuern
Termine November 2018
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig
werden:
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden
Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der
Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu 3 Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig
erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst 3 Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
Für den abgelaufenen Monat.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das
abgelaufene Kalendervierteljahr.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu
vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen dann bis spätestens 2 Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.11.2018) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden.
Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten
die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Impressum
Herausgeber:
Achim Heuser,
Am Kiekenbusch 15,
47269 Duisburg, Germany
(Verantwortlicher für den Inhalt
im Sinne des § 6 MDStV)
Ust-ID-Nr: DE161602762
014 • www.heuser.de
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Verantwortlicher
Redakteur Heuser-Recht und Steuern
Magazin (v.i.S.d.P.): Achim Heuser
Anzeigenkontakt: kontakt.heuser@heuser-collegen.de
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1
2
3
4
5
Steuerart
Fälligkeit
Ende der Schonfrist bei Zahlung
durch
Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer,
Kirchensteuer,
12.11.2018
15.11.2018
Solidaritätszuschlag3
09.11.2018
Umsatzsteuer4
12.11.2018
15.11.2018
09.11.2018
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag
Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit
einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt
abzuführen.
Gewerbesteuer
15.11.2018
19.11.2018
12.11.2018
Grundsteuer
15.11.2018
19.11.2018
12.11.2018
Sozialversicherung5
28.11.2018
entfällt
entfällt
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem
Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu
3 Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die
Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst 3 Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern
mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt
ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens 2 Arbeitstage
vor Fälligkeit (d. h. am 26.11.2018) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale
Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern
Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den
Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen
Tag nach Feiertagen fällt.
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