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Griechenland: Änderungen im Gesellschaftsrecht
Das griechische Parlament hat im Mai 2018 mit dem
Gesetz Nr. 4541/2018 umfangreiche Änderungen
des Gesellschaftsrechts verabschiedet. Das Ziel des
Gesetzes ist die Modernisierung und Vereinfachung
der für griechische Gesellschaften geltenden
Rahmenbedingungen. Im Folgenden werden die
wichtigsten Änderungen kurz beschrieben.
Größere Freiheit bei der Namenswahl
Die Namensgebung einer griechischen
Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung
(“E.P.E.”) wird deutlich vereinfacht. Bislang war
zwingend vorgeschrieben, dass der Name der
Gesellschaft die Namen der Partner und/oder die
Geschäftsaktivität der Gesellschaft bezeichnete.
Diese Vorschrift entfällt, zukünftig darf der Name frei
gewählt werden und sogar - ganz oder teilweise - aus
lateinischen Schriftzeichen bestehen.
Die Rechtsform der Gesellschaft muss auch zukünftig
in griechischer Sprache bezeichnet sein, allerdings
darf sie im internationalen Geschäftsverkehr auch
in englischer Sprache angegeben werden, und zwar
als “Limited Liability Company” beziehungsweise,
wo zutreffend, als “Single Member Limited Liability
Company”. Zugelassene Abkürzungen sind “L.L.C.”
oder “LTD”, jeweils mit oder ohne den Zusatz “Single
Member”.
Frei wählbares Anteilskapital
Als Kapitalgesellschaft muss die E.P.E. ein
Anteilskapital haben. Allerdings gibt es, anders
als beispielsweise bei der deutschen GmbH, kein
gesetzlich festgelegtes Mindestkapital. Solange der
Nominalwert nicht 1 Euro unterschreitet, darf die
Stückelung der Anteile frei gewählt werden. Auch
Sacheinlagen sind möglich, vorausgesetzt sie sind
bewertbar und können in einer Bilanz abgebildet
werden.
Vereinfachte Gründung
Für die Gründung einer Gesellschaft ist eine Satzung
erforderlich - diese kann, wenn sie individuell
gestaltet werden muss, auch nach der neuen
Rechtslage nur durch einen Notar aufgesetzt werden.
Als kostengünstige und zeitsparende Alternative
hierzu wurde im Jahr 2016 eine Mustersatzung
eingeführt, bei deren Vereinbarung der Gang zum
Notar überflüssig wird. Das neue Recht bestätigt dies.
Außerdem wird klargestellt: Rechtspersönlichkeit
erlangt die E.P.E. zukünftig einzig und allein durch
die Eintragung im Allgemeinen Handelsregister
für Griechenland. Alleine die Vereinbarung einer
Satzung genügt hierfür nicht.
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Beendigung - Handlungsbedarf für unbefristete
Gesellschaften
Das neue Gesetz bestimmt, dass eine E.P.E. nur für eine
bestimmte Zeit gegründet werden kann. Existierende
Gesellschaften, die nicht für eine bestimmte Zeit
gegründet wurden, werden kraft Gesetzes am
31. Dezember 2021 aufgelöst, es sei denn, die Satzung
wird vorher geändert und ein Enddatum eingefügt.
Die Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss der
Partner wird vereinfacht. Bisher war eine doppelte
Dreiviertelmehrheit erforderlich, zukünftig genügt
eine Zweidrittelmehrheit der Anteilsinhaber und des
gehaltenen Stammkapitals. Diese Regelung kann
allerdings durch die Vereinbarung abweichender
Bestimmungen in der Satzung abbedungen werden.
Gesellschafterversammlung wird flexibler
Die Gesellschafterversammlung muss mindestens
einmal jährlich einberufen werden, spätestens am
10. September jeden Jahres. Der Ort wird entweder
durch die Satzung bestimmt, oder einvernehmlich
durch die Anteilsinhaber. Die Versammlung kann
auch außerhalb Griechenlands tagen oder im Wege
einer Telefonkonferenz durchgeführt werden. Auch
hierfür ist entweder eine ausdrückliche Regelung in
der Satzung oder das Einvernehmen aller Beteiligten
erforderlich.
Erleichterte Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden erleichtert, indem die
Mehrheitserfordernisse geändert werden. Zukünftig
genügt die einfache Mehrheit der Anteilseigner, sofern
diese mindestens 65 Prozent des Anteilskapitals
vertreten.
Vereinfachte Eintragung von Zweigniederlassungen
ausländischer Gesellschaften
Die Eintragung einer Zweigniederlassung von
in der EU/dem EWR ansässigen Gesellschaften
wird vereinfacht. Sie erfolgt nur noch bei dem
Allgemeinen Handelsregister Griechenlands, bei
dem auch griechische Gesellschaften registriert
werden. Erforderlich ist lediglich ein Antrag und
die Vorlage bestimmter Dokumente, unter anderem
der Satzung der Gesellschaft. Die Gesellschaft muss
allerdings einen Vertreter in Griechenland benennen.
Es ist möglich, mehrere Zweigniederlassungen in
Griechenland einzurichten.
(Karl Martin Fischer, Griechenland ändert sein Gesellschaftsrecht; GTAI,
27.06.2018)