Steuern
Deutschland: Betriebsveranstaltungen aus Steuersicht
Viele Unternehmen lassen das Jahresende mit einer
festlichen Weihnachtsfeier ausklingen. Gut, dass
bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr für
Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei
ausgerichtet werden können.1 Dies gilt, soweit
die Kosten für die Feierlichkeiten den Betrag von
110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden
Arbeitnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich
hierbei um einen Freibetrag. Wird die Wertgrenze
überschritten, muss folglich nur der übersteigende
Betrag versteuert werden. Darüber hinaus ist
Folgendes zu beachten 2 :
• Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich
um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit
gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B. Betriebs-
ausflüge oder Weihnachtsfeiern.
• Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des
Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich
geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit
(z. B. einer Abteilung) zugänglich sein.
• Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsver-
anstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers
inklusive Umsatzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die
Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell
zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen
Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung
handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für
den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung
1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG.
2 BMF, Schr. v 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/10001, B StBl 2015 I, S. 832, LEXinform 5235734.
3 § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.
4 BFH, Urt. v. 15.01.2009, VI R 22/06, BStBl 2009 II, S. 476, LEXinform 0587467.
5 BFH, Urt. v. 07.02.1997, VI R 3/96, BStBl 1997 II, S. 365, LEXinform 0141246.
6 FG Köln, Urt. v. 27.06.2018, 3 K 870/17, (Rev. eingel., Az. BFH: VI R 31/18), LEXinform 5021485.
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aufwendet (z. B. Raummieten oder Kosten für einen
Eventplaner; auch Kosten für Begleitpersonen des
Mitarbeiters müssen berücksichtigt werden).
• Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 €
je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeit-
nehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeit-
nehmer steuerlich unberücksichtigt.
• Übersteigen die Kosten je Betriebsveranstaltung
den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein
Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen
teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen
Kosten steuerpflichtig.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal
mit 25 % versteuern.3 Voraussetzung hierfür ist, dass
die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht.4
Etwaige Geldgeschenke, die zwar im Rahmen einer
Betriebsveranstaltung gemacht werden, aber kein
zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht
der Pauschalierungsmöglichkeit.5
Hinweis: Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln6
gehen Absagen zur Weihnachtsfeier steuerlich nicht
zulasten der feiernden Kollegen. Das abschließende
Urteil des Bundesfinanzhofs steht noch aus.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe November 2019, S. 47)