Global Mobility
Russland: Einreise nach St. Petersburg und Kaliningrad jetzt mit einem kostenlosen
elektronischen Visum möglich
Seit dem 1. Oktober 2019 ist es für Staatsangehörige
von insgesamt 53 Staaten - einschließlich Deutschland,
Österreich und der Schweiz – möglich, nach
St. Petersburg und das darum liegende Leningrader
Gebiet mit einem kostenlosen elektronischen Visum
einzureisen. Eine ähnliche Regelung gilt für das
Gebiet Kaliningrad bereits seit dem 1. Juli 2019.
Die Neuregelung gilt für Kurzaufenthalte von bis zu
acht Tagen, unabhängig davon, ob die Reise einen
geschäftlichen oder touristischen Zweck hat.
Das elektronische Visum ist spätestens vier Tage
vor Reisebeginn zu beantragen. Das elektronische
Visum gilt 30 Tage ab Ausstellung, die maximale
Aufenthaltsdauer beträgt acht Tage. Es fallen keine
Visagebühren an.
Die Einreise nach St. Petersburg und das Leningrader
Gebiet mit dem elektronischen Visum ist auf dem
Flug-, Wasser, Landweg und zu Fuß möglich. Die
Neuregelung gilt nicht für die Einreise mit dem Zug.
Europäische Union: Ohne A1 über die Grenze - geht das?
07 • www.heuser.de
Ausländische Staatsangehörige, die ein elektronisches
Visa für die Stadt St. Petersburg und das Leningrader
Gebiet erhalten haben, dürfen sich ausschließlich auf
dem Territorium der Stadt St. Petersburg und des
Leningrader Gebiets aufhalten. Diese Neueinführung
beruht auf dem Präsidialerlass Nr. 347 vom
18. Juli 2019. Die Einreise nach Kaliningrad ist mit
dem elektronischen Visum auch im Schienenverkehr
möglich (siehe Regierungsverordnung Nr. 595 vom
15. Mai 2019).
Das elektronische Visum kann über das entsprechende
Internetportal des russischen Außenministeriums
beantragt werden. Dabei muss ein elektronisches
Passbild hochgeladen werden. Die Bearbeitungszeit
beträgt vier Tage.
(Dmitry Marenkov, Russland - Einreise nach St. Petersburg und
Kaliningrad jetzt mit einem kostenlosen elektronischen Visum möglich;
Germany Trade & Invest – GTAI; 24.10.2019)
Für viele Beschäftigte, etwa an der Grenze zu
Frankreich oder Österreich, ist die Fahrt ins
Nachbarland eine Selbstverständlichkeit, zum Teil
sogar mehrmals am Tag. Wie steht es bei solchen
dienstlichen Mini-Einsätzen mit der Pflicht zum
Mitführen einer A1-Bescheinigung?
Nach der EU-Verordnung EG 883/04 gilt: Der
Nachweis ist im EU-Ausland mitzuführen, kann
aber für diesen Zweck nach geltender EuGHRechtsprechung
auch nachgereicht werden. Eine
Bagatell-Regelung für bestimmte Zeiträume gebe
es nicht.
Auch das österreichische Lohn- und Sozialdumping-
Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) trifft nach Aussagen
der Experten keine Unterscheidung darüber,
ob man für einen kurzen Einkauf oder eine
wochenlange Montage nach Österreich reist. Laut
LSD-BG muss jede Entsendung oder Überlassung
bei den Behörden gemeldet werden (§ 19 LSDBG).
Außerdem ist die Bescheinigung A1 oder
E101 bereitzuhalten - zusammen mit anderen
Unterlagen. Bei Verstößen drohen Strafen, die
sich auf 500 bis 5.000 Euro pro Arbeitnehmer
belaufen, im Wiederholungsfall auf 1.000 bis
20.000 Euro (§ 26 LSD -BG).
Ähnliche Strafen gelten für diese Verstöße auch
in anderen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere
in Frankreich und der Schweiz. Dort wird das
Mitführen der A1-Bescheinigung sehr streng
kontrolliert.
(Aleksandra Pieczynska)
(Quelle: TK International beschäftigt; TK-Service Ausland, 19.09.2019)