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Niederlande: Änderungen im Arbeitsrecht im Jahr 2020
Zum 1. Januar 2020 tritt das niederländische Gesetz
„Arbeitsmarkt im Gleichgewicht“ in Kraft. Wir stellen
Ihnen die wichtigsten Punkte vor.
Befristung von Arbeitsverträgen
Im Hinblick auf die höchstzulässige Befristungsdauer
von Arbeitsverträgen kehrt der niederländische Gesetzgeber
auf den Stand von vor 2015 zurück. Das
bedeutet, dass die Höchstbefristungsdauer ab dem
1. Januar 2020 nicht mehr 24 Monate, sondern wieder
36 Monate betragen wird. Weil aber mehr unbefristete
Arbeitsverträge abgeschlossen werden sollen, müssen
Arbeitgeber zukünftig mehr Sozialabgaben für
befristete Arbeitsverträge entrichten. Zudem müssen
Arbeitgeber auf den Gehaltsstreifen angeben, ob es
sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt.
Trotzdem kann Arbeitgebern wegen des strengen
niederländischen Kündigungsschutzes aus rechtlicher
Hinsicht weiterhin nur geraten werden, die
Höchstbefristungsdauer auszuschöpfen, bevor einer
Arbeitskraft ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten
wird.
Arbeit auf Abruf
Auch im Bereich der Arbeit auf Abruf gibt es
gesetzliche Änderungen im neuen Jahr. Abrufkräfte
sind dann nicht mehr verpflichtet, einem Abruf
zu folgen, wenn dieser nicht spätestens vier Tage
vorher erfolgt. Tarifvertraglich dürfen aber kürzere
Abruffristen vorgesehen werden. Eine Falle im
Bereich der Abrufarbeit könnte für Arbeitgeber eine
etwas komplizierte Neuregelung werden. Nach dieser
Regelung werden Arbeitgeber verpflichtet sein, ihren
Abrufkräften alle zwölf Monate schriftlich einen
Arbeitsvertrag zu einer regelmäßigen Arbeitszeit,
die der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit
der vorausgegangenen zwölf Monate entspricht,
anzubieten. Solange der Arbeitgeber dies versäumt,
schuldet er der Arbeitskraft einen Lohn, der der
durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit der
vorausgegangenen zwölf Monate entspricht.
Zeitarbeit und Payrollarbeit
Positiv anzumerken ist, dass Zeitarbeitskräfte,
einschließlich sogenannter Payrollkräfte, besser
geschützt werden sollen. Sie müssen unter anderem
besser über ihre Arbeitsbedingungen informiert
werden. Bei der Auflösung von Arbeitsverträgen im
Bereich des niederländischen Kündigungsschutzes
wird sich in praktischer Hinsicht nicht viel ändern.
Zwar wird ein neuer Grund für die gerichtliche
06 • www.heuser.de
Auflösung des Arbeitsvertrags eingeführt. Dieser
Auflösungsgrund soll greifen, wenn andere
Auflösungsgründe nicht vollständig vorliegen, aber
dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsvertrags
trotzdem nicht zumutbar ist. Allerdings sind
Auflösungsverfahren in den Niederlanden in der
Praxis für Arbeitgeber oft nur letzte Wahl. Gerichtliche
Auflösungsverfahren sind kostspielig und sehr
aufwendig in der Begründung. Daran wird sich nichts
ändern.
Abfindungsanspruch von Arbeitskräften
Ab dem 1. Januar 2020 werden alle Arbeitskräfte,
deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers
nicht fortgesetzt wird oder endet, unabhängig
von der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit,
Anspruch auf eine von dem Arbeitgeber zu zahlende
Abfindung haben. Bisher setzte ein solcher Anspruch
eine Betriebszugehörigkeit der Arbeitskraft von
24 Monaten voraus.
Auch die Berechnungsweise des Abfindungsanspruchs
ändert sich. Bisher wurden nur volle
Sechsmonatszeiträume des Arbeitsverhältnisses in
die Formel für die gesetzliche Abfindung eingestellt.
Zukünftig werden alle Zeiträume berücksichtigt. Die
Abfindung wird dann 1/3 des durchschnittlichen
Bruttomonatsgehalts pro Kalenderjahr der Betriebszugehörigkeit
der Arbeitskraft betragen. Bei einem
Arbeitsverhältnis, das einen Kalendermonat gedauert
hat, wird die Abfindung also 1/36 durchschnittlichen
Bruttomonatsgehalts betragen.
Beendet der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag einer
langfristig arbeitsunfähigen Arbeitskraft, kann er auf
Antrag eine Teilerstattung der gezahlten Abfindung
von der niederländischen Arbeitsagentur erhalten.
Dies gilt – kurz gesagt – für Abfindungszahlungen,
die seit dem 1. Juli 2015 geleistet worden sind.
(Zum Abfindungsanspruch sehen Sie auch: Magazin HEUSER Recht und
Steuern, Ausgabe 04/2019, S. 06)
(Ulrike Tudyka, Das ändert sich 2020 im niederländischen Arbeitsrecht;
Deutsch-Niederländische Handelskammer, Arbeitsrecht in den NL,
29.08.2019)