Deutschland: Firmenwagenbesteuerung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers können
geldwerten Vorteil mindern
Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des
Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die
private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs
mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der
Nutzungsüberlassung. In Höhe der Zuzahlungen fehlt
es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers.
Ob der geldwerte Vorteil nach der 1 % Regelung oder
der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, ist ohne
Bedeutung. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass
der Arbeitnehmer die getragenen Kosten belegen
kann.
Die Finanzverwaltung 17 lässt die Kürzung der zu
den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörenden
Kosten zu. Dazu gehören z. B. Treibstoffkosten,
Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer,
Fahrzeugversicherungen und Aufwendungen für die
Wagenpflege. Nicht zu berücksichtigen sind u. a.
Straßenbenutzungsgebühren, Parkgebühren und
Deutschland: Zuordnung eines Fahrzeugs zum Sonderbetriebsvermögen
Zum notwendigen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft
gehören nicht nur die im
Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsvermögen)
der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter.
Auch die Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich und
wirtschaftlich oder nur wirtschaftlich im Eigentum
eines Mitunternehmers stehen, sind (notwendiges
oder gewillkürtes) Sonderbetriebsvermögen, wenn
sie dazu bestimmt oder geeignet sind, dem Betrieb
der Personengesellschaft zu dienen. Dazu gehören
insbesondere Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter
der Personengesellschaft zur Nutzung überlässt und
die von ihr für ihre Tätigkeit eingesetzt werden. Für
die Annahme von Sonderbetriebsvermögen kommt
es nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut entgeltlich,
teilentgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird.
Auch die Rechtsgrundlage der Überlassung (Leihe,
Pacht, Miete, Gesellschaftsbeitrag) ist nicht von
Bedeutung.
Ist die konkrete Funktion eines Fahrzeugs im
Betrieb nicht objektiv erkennbar und lassen die
mit dem Fahrzeug durchgeführten Fahrten keinen
Rückschluss auf eine betriebliche Nutzung zu, liegt
nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg 19 kein
Sonderbetriebsvermögen vor.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Oktober 2019, S. 19)
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Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen,
weil sie nicht zu den Gesamtkosten des
Fahrzeugs gehören.
Das Finanzgericht Münster 18 lässt eine Minderung des
geldwerten Vorteils nur für solche vom Arbeitnehmer
getragenen Kosten zu, die aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen notwendig und zur Erfüllung
einer arbeitsvertraglichen Regelung erforderlich sind.
Freiwillig übernommene Kosten gehören nicht dazu.
Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer die auf eine
Garage entfallenden anteiligen Kosten seines
selbstbewohnten Hauses vom geldwerten Vorteil
mindern wollen, obwohl die Verpflichtung fehlte,
den Dienstwagen in einer Garage unterzustellen.
Das Gericht versagte die Kürzung des Vorteils, weil
es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt habe.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Oktober 2019, S. 7)
Steuern
17 BMF, Schr. v. 04.04.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001, B StBl 2018 I, S. 592, LEXinform 5236596.
18 FG Münster, Urt. v. 14.03.2019, 10 K 2990/17, (rkr.), EFG 2019, S. 1083, LEXinform 5022159.
19 FG Hamburg, Urt. v. 26.03.2019, 6 K 27/19, LEXinform 5022199.