Steuern
Begrenzung der 1 % Regelung auf 50 % der Fahrzeugkosten ist nicht möglich
Im Betriebsvermögen eines Immobilienmaklers
befand sich ein gebraucht erworbener Pkw. Für
diesen fielen im Streitjahr Gesamtkosten von rund
11.000 € an. Nach der 1 % Regelung errechnete
sich ein privater Nutzungswert von 7.680 €. Da
die 1 % Regelung nur für Fahrzeuge anzuwenden
ist, deren betriebliche Nutzung mindestens 50 %
beträgt, ging der Immobilienmakler davon aus,
dass die Privatnutzung mit nicht mehr als 50 %
der Gesamtkosten anzusetzen sei. Er setzte in
seiner Steuererklärung daher nur die Hälfte der
Gesamtkosten, also 5.500 € an.
Der Bundesfinanzhof 19 lehnte diese Argumentation
ab. Die 1 % Regelung ist eine stark typisierende
Vorsteuerabzug bei Zweifeln an der tatsächlichen Leistungserbringung
durch den Rechnungsaussteller
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der
Unternehmer im Besitz einer alle Pflichtangaben
enthaltenen Rechnung ist. Die zum Vorsteuerabzug
berechtigende Rechnung muss u. a. den vollständigen
Namen und die vollständige Anschrift des leistenden
Unternehmers enthalten. Der Rechnungstext muss
eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung
der erbrachten Leistung ermöglichen.
Bestehen Zweifel, ob der unbekannt verzogene
Rechnungsaussteller die in Rechnung gestellten
Leistungen tatsächlich erbracht hat, sind zusätzliche
Nachweise, wie z. B. Auftragsunterlagen oder
Abnahmeprotokolle, vorzulegen.
Im entschiedenen Fall akzeptierte das
Finanzgericht Bremen20 die Vorlage von Kopien
der Gewerbeanmeldung, einer Freistellungsbescheinigung
zum Steuerabzug bei Bauleistungen
sowie eine Kopie des Passes des Rechnungsausstellers
011 • www.heuser.de
nicht als Nachweis. Das Gericht hielt es ferner
für erforderlich, dass der Rechnungsempfänger
zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung den
leistenden Unternehmer unter der in der Rechnung
angegebenen Anschrift erreichen kann. Ein
Vorsteuerabzug war demnach nicht möglich, weil
der Rechnungsaussteller bei Rechnungserstellung
bereits unbekannt verzogen war und die neue
Anschrift nicht ermittelt werden konnte.
Hinweis:
Dem Bundesfinanzhof 21 reicht jede Art von
Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift,
sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift
erreichbar ist.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe November 2018, S. 48)
19 BFH, Urt. v. 15.05.2018, X R 28/15, BFH/NV 2018, S. 1107, LEXinform 0950707.
20 FG Bremen, Urt. v. 06.06.2018, 2 K 19/17, LEXinform 5021308.
21 BFH, Urt. v. 21.06.2018, V R 25/15, BFH/NV 2018, S. 1053, LEXinform 0950442.
und pauschalierende Regelung, die der Praktikabilität
und Steuervereinfachung dient. Individuelle
Besonderheiten, z. B. hinsichtlich der Art
und der Nutzung des Fahrzeugs, bleiben daher
grundsätzlich unberücksichtigt. Der Gesetzgeber
hat damit aber nicht die verfassungsmäßigen
Grenzen überschritten. Zudem ist es möglich, durch
ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch die Anwendung
der 1 % Regelung zu vermeiden.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe November 2018, S. 22)