International Employment - Nachrichtenspiegel
Tunesien: Vereinfachte Beglaubigung durch Haager Apostille
Seit März 2018 wird in Tunesien die Echtheit
der ausländischen öffentlichen Urkunden durch
die sogenannte Haager Apostille festgestellt. Das
Apostilleverfahren ersetzt das umständliche und
zeitaufwändige Legalisierungsverfahren.
Möglich ist das infolge des Beitritts Tunesiens zu dem
völkerrechtlichen Vertrag der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht, dem Übereinkommen
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation vom 5. Oktober 1961. Das
Übereinkommen umfasst mittlerweile 117 Vertragsstaaten,
darunter auch Deutschland.
(Quelle: Sherif Rohayem, Tunesien - Beglaubigung wird durch Haager
Apostille vereinfacht; GTAI, 27.09.2018)
Luxemburg: Keine Niederlassungsgenehmigungspflicht für manche Berufe
Die Ausübung einer gewerblichen, handwerklichen
oder industriellen Tätigkeit sowie die Ausübung
bestimmter freier Berufe in Luxemburg bedarf
der Niederlassungsgenehmigung. Ab jetzt können
Handwerker, Gewerbetreibende, Unternehmen
sowie einige freie Berufe auch tätig werden ohne
eine Niederlassungsgenehmigung zu beantragen.
Dies gilt für alle nach luxemburgischem Gesetz
nicht anderweitig geregelten kommerziellen
Tätigkeiten (activités commerciales non
autrement règlementées), das heißt für alle
Berufe, für die nicht ausdrücklich geregelt ist,
dass eine Niederlassungsgenehmigung beantragt
werden muss. Damit entfällt in diesen Fällen auch
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die Pflicht, einen Nachweis über die beruflichen
Qualifikationen zu erbringen.
Außerdem wurden die Berufsgruppen des
Wirtschaftsberaters (conseil économique)
sowie des Beraters (conseil) abgeschafft. Sie
unterfallen künftig den nicht anderweitig
geregelten kommerziellen Tätigkeiten. Damit
entfällt auch für diese Berufsgruppen die
Pflicht, bei Tätigwerden in Luxemburg einen
Nachweis über ihre beruflichen Qualifikationen
zu erbringen.
(Katrin Grünewald, Luxemburg - Änderungen bei der Niederlassungsgenehmigung;
GTAI, 18.10.2018)
Frankreich: Gesetzesänderung vereinfacht Entsendung
Deutsche Unternehmen müssen ihre Arbeitnehmer
künftig bei bestimmten Tätigkeiten in Frankreich
nicht mehr bei der Arbeitsinspektion anmelden.
Diese Anmeldung entfällt bei allen Entsendungen
von Mitarbeitern für Arbeiten, die auf eigene
Rechnung durchgeführt werden, beispielsweise bei
Messebesuchen. Auch die Pflicht, in Frankreich einen
Vertreter zu benennen, entfällt. Außerdem entfallen
diese Pflichten in Zukunft bei Entsendungen für einen
kurzen Zeitraum. Hier hat sich Frankreich allerdings
noch nicht festgelegt, für welche Branchen diese
Vereinfachungen gelten und was als kurzer Zeitraum
definiert werden soll.
Auch Arbeitgeber, die auf fremde Rechnung
einen Auftrag in Frankreich erfüllen, können bei
wiederholter Tätigkeit, von vereinfachten Formalitäten
profitieren. Dazu muss das betroffene Unternehmen
einen Antrag bei der zuständigen französischen
Arbeitsaufsichtsbehörde stellen, die dann eine für ein
Jahr geltende Vereinfachung genehmigen kann. Die
Genehmigung kann nach Ablauf des Jahres verlängert
werden. Unklar ist derzeit noch, welche konkreten
Formalitäten vereinfacht werden sollen.
Verschärft wurden die Sanktionen bei Nichteinhaltung
der Formalitäten. Pro Mitarbeiter wurden die
Sanktionen von 2.000 Euro auf 4.000 Euro
erhöht sowie von 4.000 Euro auf 8.000 Euro im
Wiederholungsfall. Zudem kann die Arbeitsinspektion
anordnen, dass Arbeiten ausgesetzt werden, wenn
noch Bußgeldzahlungen offen sind.
(Katrin Grünewald, Frankreich - Gesetzesänderung vereinfacht
Entsendung; GTAI, 19.10.2018)