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Griechenland: Kapitalverkehrskontrollen teilweise aufgehoben
Juristische Personen und Gewerbetreibende in
Griechenland können seit dem 1. Oktober 2018 für
Importgeschäfte bis zu 100.000 Euro täglich über
ihre Hausbank und ohne Genehmigung ins Ausland
überweisen. Allerdings müssen die notwendigen
Rechnungen und Belege sowie eine eidesstattliche
Erklärung über die Echtheit der Unterlagen vorliegen.
Außerdem muss der Kontoinhaber bestätigen, dass
er die Überweisung nur über eine Bank tätigt und
nicht gleich von mehreren Konten Beträge überweist.
Auslandsüberweisungen zwischen 100.000 Euro
und 700.000 Euro unterliegen weiterhin der
Genehmigung des zuständigen Ausschusses der
Hausbank. Für Auslandsgeschäfte über 700.000 Euro
ist das griechische Finanzministerium zuständig.
Gewinne und Dividenden aus ausländischen
Investitionen können jedes Jahr bis zu 100 Prozent
des investierten Kapitals wieder ins Ausland
überwiesen werden. Es wird allerdings vorausgesetzt,
dass das Kapital nach dem 28. September 2018 nach
Griechenland überwiesen wurde.
Auslandsüberweisungen auf ein griechisches Konto
können weiterhin bis zur gesamten Summe zurück
ins Ausland transferiert werden.
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Keine Grenze für Barabhebungen
Privatpersonen können im Inland seit dem
1. Oktober 2018 unbegrenzt Bargeld abheben. Im
Ausland sind Abhebungen bis zu 5.000 Euro pro
Monat möglich. Erlaubt ist auch die Auszahlung von
Schecks in bar. Bis zum 1. Oktober 2018 mussten
die Schecks auf Bankkonten eingezahlt werden.
Die Privatpersonen dürfen zudem bis zu 10.000 Euro
in bar pro Person und pro Auslandsreise mitnehmen.
Bei Auslandsüberweisungen von Privatpersonen
gilt weiterhin die Grenze von 4.000 Euro pro Kunde
alle zwei Monate.
Die neuen Lockerungen der im Juni 2015 eingeführten
Kapitalverkehrskontrollen gehen aus dem
Rechtsakt des griechischen Finanzministeriums vom
28. September 2018 hervor (FEK B’ 4315/28.09.2018).
Eine vollständige Aufhebung der Kapitalverkehrskontrollen
ist für Anfang 2019 geplant.
(Karl Martin Fischer, Kapitalverkehrskontrollen in Griechenland
zum 1. Oktober teilweise aufgehoben; GTAI, 05.10.2018)
Deutschland: Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers beim Ha ndelskauf
Der kaufmännische Erwerber einer Ware hat diese
unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Stellt
er Mängel fest, hat er diese ebenfalls zeitnah dem
kaufmännischen Verkäufer mitzuteilen.
Kommt der Erwerber dieser Verpflichtung nicht nach,
so gilt die Ware als genehmigt, selbst wenn sie von
Anfang an mangelhaft war. Der Käufer kann dann
gegenüber dem Verkäufer nur noch Mängelansprüche
geltend machen, wenn die Mängel bei der gebotenen
Prüfung für ihn nicht erkennbar waren oder der
Verkäufer die Mängel arglistig verschwiegen hat.
Bei diesen im Handelsgesetzbuch normierten
Grundsätzen7 handelt es sich um eine Schutzvorschrift
zugunsten des Verkäufers.
Zur Frage, was dem Käufer an Untersuchungspflichten
zugemutet werden kann, hat der Bundesgerichtshof 8
u. a. folgende maßgebliche Kriterien aufgestellt:
• der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und
Zeitaufwand,
• die für den Durchschnittskäufer verfügbaren
technischen Prüfungsmöglichkeiten,
• das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse
für die Durchführung der Untersuchung bzw. die
Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vor-
nehmen zu lassen und
• es darf vom Käufer insofern nichts Unbilliges
verlangt werden, sodass die im Einzelfall zu
fordernde Untersuchung nach Abwägung der
jeweiligen Interessen dem Käufer im gebotenen
Umfang zumutbar sein muss.
Nach der Entscheidung des Gerichts ist der Käufer
jedoch in keinem Fall verpflichtet, eine „Rundum-
Untersuchung“ vorzunehmen, um alle irgendwie in
Betracht kommenden Mängel der Ware festzustellen.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe August 2018, S. 57)
7 § 377 HGB.
8 BGH, Urt. v. 06.12.2017, VIII ZR 246/16, BB 2018, S. 65, LEXinform 1665951.