Steuern
Deutschland: Nicht abziehbare Schuldzinsen: Berücksichtigung von Verlusten
Betriebliche Schuldzinsen können als nicht abziehbar
qualifiziert werden. Dies ist der Fall, wenn die
Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen
übersteigen und damit sog. Überentnahmen vorliegen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs 27
ist die Berechnungsformel der Finanzverwaltung 28
zur Feststellung der Überentnahmen unzutreffend.
Vielmehr ist die Bemessungsgrundlage für die nicht
abziehbaren Schuldzinsen auf den periodenübergreifenden
Entnahmenüberschuss zu begrenzen.
Für die Berechnung der Überentnahmen ist zunächst
vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen.
Dieser umfasst grundsätzlich auch Verluste, es
sei denn diese führen für sich genommen zu einer
Kürzung des Schuldzinsenabzugs. Die gesetzliche
Regelung will den Schuldzinsenabzug (nur) für den
Fall einschränken, dass der Steuerpflichtige mehr
entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung
steht.
Berücksichtigung von Verlusten nur bei Ansatz im Körperschaftsteuer- bzw.
Gewerbesteuermessbescheid
Erzielt eine Kapitalgesellschaft einen Verlust,
werden die Körperschaftsteuer und der
Gewerbesteuermessbetrag im Regelfall auf 0 €
festgesetzt. Zusätzlich ergehen Bescheide über
die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und über
die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlusts.
Stellt sich heraus, dass die Höhe des Verlusts
falsch ist, müssen der Körperschaftsteuer- bzw.
Gewerbesteuermessbescheid angefochten werden,
obgleich es sich um sog. Nullbescheide handelt. Allein
die Anfechtung der Verlustfeststellungsbescheide
reicht nicht aus. Die Einkünfte sind im
Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags
nicht eigenständig zu ermitteln.
Vielmehr sind die Besteuerungsgrundlagen im
Feststellungsverfahren so zu berücksichtigen, wie
sie der letzten bestandskräftigen Festsetzung im
Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid
zugrunde liegen. Damit ist die Berücksichtigung
des Verlusts im Körperschaftsteuer- bzw.
Gewerbesteuermessbescheid maßgeblich für eine
mögliche Änderung der Verlustfeststellungsbescheide.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs )
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe November 2018, S. 42)
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Die Überentnahme darf in einem Verlustjahr nicht
höher sein als die Entnahme bzw. der Entnahmenüberschuss.
Dies gilt auch bei der periodenübergreifenden
Berechnung der Überentnahmen: Hierbei
sind etwaige Verluste bei der Ermittlung der zu addierenden
Über- und Unterentnahmenbeträge in die
Berechnung einzubeziehen. Sie gehen damit rechnerisch
sowohl in die Überentnahmen des einzelnen
Wirtschaftsjahrs als auch in die Bemessungsgrundlage
der Totalperiode (von 1999 bis zum aktuellen
Wirtschaftsjahr) ein. Sodann ist die Bemessungsgrundlage
der nicht abziehbaren Schuldzinsen des aktuellen
Jahrs auf den kumulierten Entnahmenüberschuss
der Totalperiode zu begrenzen. Schuldzinsen für
Überentnahmen sind so lange nicht abziehbar, bis die
Überentnahmen durch Gewinne und Einlagen wieder
ausgeglichen sind.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe November 2018, S. 23)
27 BFH, Urt. v. 14.03.2018, X R 17/16, BFH/NV 2018, S. 1011, LEXinform 0951163.
28 BMF, Schr. v. 17.11.2005, IV B 2 - S 2144 - 50/05, BStBl 2005 I, S. 1019, LEXinform 0579645.