International Employment
Deutschland: Keine Verzugspauschale bei verspäteter Gehaltszahlung
Nach § 288 Abs. 5 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) fällt im Geschäftsverkehr bei Zahlungsverzug
des Schuldners eine zusätzliche Pauschale in Höhe
von 40 Euro an. Seit der Gesetzgeber 2014 diese
Vorschrift eingeführt hat, ist in der arbeitsrechtlichen
Literatur und Instanzenrechtsprechung folgende
Frage umstritten: Können auch Arbeitnehmer
bei verspäteter Vergütungszahlung von ihrem
Arbeitgeber die Verzugspauschale verlangen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sorgte nun
für Klarheit in der Praxis, indem er die Klage
eines Arbeitnehmers abwies 1. Die BAG-Richter
begründen ihre Entscheidung wie folgt: § 12a
Abs. 1 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) schließe
als Spezialregelung nicht nur den prozessualen
Kostenerstattungsanspruch (der Anwaltskosten) der
obsiegenden Partei in der ersten Instanz aus, sondern
auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen
Anspruch auf Kostenerstattung. Und als solcher sei
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auch der Anspruch auf Verzugspauschalen nach
§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB einzuordnen. 2
Dass das BAG seine Entscheidung wesentlich auf § 12a
Abs. 1 S. 1 ArbGG stützt, kommt nicht überraschend.
Es ist ständige Rechtsprechung der Erfurter Richter,
dass die Norm über ihren Wortlaut hinaus nicht
nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch,
sondern auch entsprechende materiell-rechtliche
Erstattungsansprüche ausschließt – egal, worauf
diese beruhen. Ansonsten käme es zu schwer
nachvollziehbaren Wertungswidersprüchen und die
Regelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG liefe faktisch
leer.
(Quellen:
• Dr. Felix Diehl, BAG zur Verzugspauschale bei verspäteter Gehalts-
zahlung; Kein Euro extra für Arbeit¬nehmer; Legal Tribune Online,
26.09.2018;
• BAG Pressemitteilung Nr. 46/18 zum Urt. v. 25.09.2018,
Az. 8 AZR 26/18.)
Frankreich: Änderungen beim Steuerabzug vom Einkommen
Bisher versteuerte man sein Gehalt in Frankreich mit
einem Jahr Verzögerung. Das soll nun umgestellt
werden, sodass die Steuer künftig gleich als
Quellensteuer vom Einkommen abgezogen wird.
Ab dem 1. Januar 2019 wird die Steuer jeden
Monat direkt auf der Gehaltsabrechnung des
Steuerzahlers einbehalten, und zwar für Gehälter,
Pensionen, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder
Mutterschaftsgeld. Anstatt die zuvor üblichen drei
punktuellen oder zehn monatlichen Anzahlungen zu
leisten, werden die Beiträge dann jeden Monat vom
Arbeitgeber oder der Sozialversicherung einbehalten
und an den Fiskus weitergeleitet.
Der Steuersatz wird jedes Jahr an die vom
Steuerzahler erklärten Einkünfte angepasst werden.
Die Einkommensteuererklärung muss insofern auch
weiterhin erstellt werden.
Die Unternehmen werden vom Finanzamt über den
persönlichen Steuersatz jedes Steuerpflichtigen
informiert, außer wenn dieser für einen neutralen
Steuersatz optiert hat; in diesem Fall verwendet
der Arbeitgeber einen Standardsteuersatz gemäß
Tariftabelle. Dieser Steuersatz wird daraufhin auf
die Bemessungsgrundlage angewendet, wobei es
sich um das zu versteuernde Nettogehalt handelt,
das bereits auf der monatlichen Gehaltsabrechnung
erscheint.
Die Steuergutschriften werden zunächst beibehalten
und dem Steuerzahler im Folgejahr erstattet; 30 %
der Steuergutschrift erhalten die Steuerzahler im
Februar des Folgejahres und den Rest im September,
nach der Erstellung der Steuererklärung.
2019 werden direkt die Steuern auf die Einkünfte
von 2019 einbehalten. Die Einkünfte aus 2018
entgehen somit zunächst der Steuerberechnung,
müssen aber im Frühjahr 2019 dem Finanzamt
gemeldet werden.
(Quelle: Olivier Dorgler, Verschiebung der Quellenbesteuerung für viele
Einkommensarten auf den 1. Januar 2019; KPMG German Services
Group Newsletter, Nr. 19, November 2018)
1 BAG, Urteil vom 25.09.2018, Az. 8 AZR 26/18.
2 BAG Pressemitteilung Nr. 46/18 zum Urt. v. 25.09.2018, Az. 8 AZR 26/18.