Steuern
Deutschland: Kein deutsches Besteuerungsrecht für die Pension eines in Ungarn
wohnenden deutschen Beamten
Ein deutscher Beamter wohnte seit 2004 in Ungarn
und bezog seitdem von der Bundesfinanzdirektion
eine Pension, für die Ungarn als Ansässigkeitsstaat
das Besteuerungsrecht hatte. 22 In einem 2011
abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen Deutschland und Ungarn (DBA-Ungarn
2011) wurde geregelt, dass für von Körperschaften
des öffentlichen Rechts gezahlte Pensionen nur der
„Zahlstaat“ das Besteuerungsrecht hat (sog. Kassenstaatsprinzip)
23, es sei denn, der Berechtigte ist im
anderen Staat ansässig und Staatsangehöriger dieses
Staats. Da der Beamte trotz Ansässigkeit in Ungarn
deutscher Staatsangehöriger war, wollte das Finanzamt
die Pension ab 2012 in Deutschland versteuern.
22 Art. 18 DBA-Ungarn 1977.
23 Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn 2011.
24 BFH, Urt. v. 24.01.2018, I R 49/16, BFH/NV 2018, S. 846, LEXinform 0950988.
25 Art. 17 Abs. 2 DBA-Ungarn 2011.
26 Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitt. v. 02.07.2018, LEXinform 0448422.
012 • www.heuser.de
Dem widersprach der Bundesfinanzhof.24 Das DBA-
Ungarn 2011 enthält eine Übergangsregelung, nach
der dem Staat das Besteuerungsrecht zukommt, in dem
der Pensionsberechtigte zum Zeitpunkt des Austauschs
der Ratifizierungsurkunden zum DBA-Ungarn 2011
ansässig war. 25 Weil der Beamte seit 2004 in Ungarn
wohnte, steht daher ausschließlich Ungarn das
Besteuerungsrecht zu.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Oktober 2018, S. 17)
Deutschland: Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung
In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr
nutzen Kunden häufig die Möglichkeit, ihre Zahlungen
bargeldlos mit EC-Karte abzuwickeln. Doch die von
den Betrieben gelebte Buchungspraxis stand jüngst
infrage.
Demnach werden in einem ersten Schritt die
Gesamtumsätze inklusive der bargeldlosen Geschäftsvorfälle
(EC-Kartenzahlungen) im Kassenbuch aufgezeichnet
und in einem zweiten Schritt die ECZahlungen
wieder ausgetragen und separiert. Auch
auf dem Kassenkonto wird zuerst der Gesamtbetrag
gebucht, bevor die EC-Kartenumsätze wieder
ausgebucht werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sah und
sieht hierin grundsätzlich einen formellen Mangel
der Buchführung. Bare und unbare Geschäftsvorfälle
seien getrennt zu buchen. Im Kassenbuch seien
ausschließlich Barbewegungen zu erfassen.
Das BMF 26 hat diese Rechtsauffassung jedoch nunmehr
in einem aktuellen Schreiben etwas entschärft. Zwar
stellt weiterhin auch die zumindest zeitweise Erfassung
von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch einen formellen
Mangel dar. Dieser bleibt jedoch bei der Gewichtung
weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine
eventuelle Verwerfung der Buchführung regelmäßig
außer Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der
Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die
Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands
jederzeit besteht (Kassensturzfähigkeit).
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe November 2018, S. 17)