International Employment
Belarus: Visafreier Aufenthalt von bis zu 30 Tagen möglich
Seit dem 27. Juli 2018 sind eine visafreie Einreise
in die Republik Belarus und ein Aufenthalt von bis
zu 30 Tagen für Staatsangehörige von 74 Staaten
möglich. Um von dieser Regelung Gebrauch machen
zu können, müssen die Einreise und die Ausreise
über den Nationalen Flughafen der Hauptstadt Minsk
erfolgen. Dies gilt nicht für Transitflüge aus und nach
Russland.
Die visafreie Einreise über den Flughafen in Minsk
war bereits mit dem Präsidialerlass Nr. 8 vom
9. Januar 2017 eingeführt worden, allerdings
zunächst nur für Aufenthalte von bis zu fünf Tagen.
Der Präsidialerlass Nr. 295 vom 24. Juli 2018
verlängerte nun die mögliche Aufenthaltsdauer auf
30 Tage.
Die Visafreiheit umfasst private, geschäftliche
und touristische Reisen, die nicht mit einer
langfristigen beruflichen Tätigkeit oder Studium im
Zusammenhang stehen.
Für die visafreie Einreise ist ein gültiger Pass,
der am Tage der beabsichtigten Ausreise aus der
Republik Belarus noch mindestens 90 Tage gültig ist,
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erforderlich. Ferner muss der oder die Einreisende
ausreichend Geld (Belarus-Rubel oder Fremdwährung)
besitzen: mindestens zwei sogenannte Basisbeträge
pro Tag oder 50 Basisbeträge bei einem Aufenthalt
von 30 Tagen. Der Basisbetrag wurde für das Jahr
2018 auf 24,50 Belarus-Rubel fixiert. Dies entspricht
circa 21 Euro pro Tag oder circa 510 Euro für 30 Tage.
Schließlich ist eine Krankenversicherung mit einem
Deckungsvolumen von mindestens 10.000 Euro
notwendig, die im Laufe des gesamten Aufenthalts in
der Republik Belarus gültig ist.
Die Regelungen zur visafreien Einreise und Aufenthalt
finden Anwendung auf Staatsangehörige von
74 Staaten, einschließlich Deutschlands, Luxemburgs,
Österreichs und der Schweiz.
Bei einem Aufenthalt von über fünf Werktagen müssen
sich Ausländer bei der örtlichen Migrationsbehörde
registrieren lassen. Bei einer Übernachtung im Hotel
übernehmen dies die Hotelmitarbeiter.
(Dmitry Marenkov, Belarus - Jetzt visafreier Aufenthalt von bis zu
30 Tagen möglich; GTAI, 30.08.2018)
Deutschland: Beschränkte Steuerpflicht für nach Kanada gezahlte
Rentenversicherungsleistungen
Eine Rentnerin lebte seit 2001 in Kanada und bezog
dort ihre deutsche Rente. Das deutsche Finanzamt
besteuerte die Rente mit dem steuerpflichtigen Teil.
Zu Recht, entschied der Bundesfinanzhof 3.
Mit Kanada besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA). Danach werden Ruhegehälter im
Ansässigkeitsstaat (Kanada) besteuert.4 Sie können
aber auch im Quellenstaat (Deutschland) besteuert
werden, wenn die Beiträge u. a. in Deutschland
steuerlich abzugsfähig waren.5
Zwar modifiziert das DBA zugleich das unbeschränkte
Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats auf
Besteuerungsrestriktionen im Quellenstaat.6 Diese
Regelung verdrängt aber nicht das grundsätzlich
eingeräumte konkurrierende Besteuerungsrecht
Deutschlands.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe September 2018, S. 27)
3 BFH, Urt. v. 20.12.2017, I R 9/16, BFH/NV 2018, S. 777, LEXinform 0950836.
4 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA-Kanada 2001.
5 Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b DBA-Kanada 2001.
6 Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA-Kanada 2001.