Legal Management
Polen – Corona-Krise: Neue Bestimmungen für Auslandsinvestitionen
Polnische Unternehmen sollen vor der Übernahme
durch ausländische Investoren geschützt werden, um
den Schaden der Corona-Krise einzudämmen.
Am 24 Juni 2020 trat der sogenannte Anti-
Krisenschild 4.0 in Kraft. Dieser beinhaltet das
Gesetz vom 19. Juni 2020 über Zinszuschüsse für
Bankdarlehen, die den von COVID-19 betroffenen
Unternehmen gewährt werden und das vereinfachte
Verfahren zur Genehmigung eines Vergleichs im
Zusammenhang mit COVID-19. Enthalten sind
darin Bestimmungen über ein Kontrollsystem
für aus-ländische Investitionen in Polen. Vereinbart
ist, dass die Kontrolle, die es in ihren wesentlichen
Zügen schon seit 2015 gibt (Gesetz vom 24. Juli 2015
über die Kontrolle bestimmter Investitionen), für
24 Monate bestehen bleibt.
Neu ist, dass Investitionen in polnische Unternehmen
durch Unternehmen außerhalb der EU, des Europäischen
Wirtschaftsraumes und der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
der Zustimmung des Präsidenten des Amtes für
Wettbewerb und Verbraucherschutz (Urzad Ochrony
Konkurencji i Konsumentow) bedürfen. Dieses Amt
hat entsprechende Richtlinien herausgegeben.
Das Verfahren soll in zwei Phasen unterteilt werden.
In der ersten Stufe, dem sog. Vorprüfungsverfahren,
werden einfache Fälle, die keiner weiteren Prüfung
bedürfen, von komplexeren Fällen getrennt. Diese
Phase soll bis zu 30 Tage dauern. Nur eine kleine
Anzahl spezifischer Fälle, die eine ernsthafte
Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit
oder Gesundheit darstellen können, werden an das
entsprechende Kontrollverfahren verwiesen (zweite
Stufe), das maximal 120 Tage dauern soll.
(Marcelina Nowak, Polen – Coronavirus: Neue Bestimmungen für
Auslandsinvestitionen; Germany Trade & Invest, 28.07.2020)
Nigeria: Vereinfachtes Verfahren für Gesellschaftsgründungen
Die Gründungszertifikate für Gesellschaften in
Nigeria enthalten künftig automatisch eine
Steueridentifikationsnummer. Damit entfällt die
separate Beantragungspflicht.
Die Steueridentifikationsnummer (Tax Identification
Number, TIN) war bisher in einem separaten
Schritt bei dem Federal Inland Revenue Service
(FIRS) zu beantragen. Die Verknüpfung von zwei
bürokratischen Schritten ist Teil der Ease of Doing
Business-Initiative der nigerianischen Regierung.
Damit sollen die Niederlassungsvoraussetzungen für
Unternehmen vereinfacht und die bürokratischen
Schritte reduziert werden, um sowohl ausländische
als auch lokale Investitionen zu steigern.
Die Vereinfachung gilt für alle nach Teil A des
010 • www.heuser.de
Companies and Allied Matters Act 1990 gegründeten
Gesellschaften. Dazu gehören alle gängigen Gesellschaftsformen,
beispielsweise die private company
limited by shares, die in etwa der deutschen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspricht.
Sie gilt nicht für Unternehmen, die nicht bei der
Corporate Affairs Commission (CAC) registriert
werden, wobei die Mehrheit der nigerianischen
Unternehmen bei der CAC zu registrieren ist.
Ausnahmen bestehen beispielsweise bei der
Durchführung konkreter Projekte auf Einladung der
nigerianischen Regierung oder für Ingenieurbüros
und technische Experten.
(Katrin Grünewald, Nigeria vereinfacht Verfahren für
Gesellschaftsgründungen; Germany Trade & Invest, 22.07.2020)