Deutschland: Werbungskosten bei berufsbedingtem Umzug geltend machen
Wenn ein Wohnortwechsel beruflich veranlasst ist,
können Umzugskosten als Werbungskosten geltend
gemacht werden. Hierbei ist zwischen allgemeinen
und sonstigen Kosten zu unterscheiden.
Allgemeine Kosten sind z. B. notwendige Reisekosten zur
Umzugsvorbereitung, Kosten für den Umzug (Packen
und Transport), doppelte Mietzahlungen für bis zu
sechs Monate, ggf. Makler- und Besichtigungskosten.
Die allgemeinen Kosten sind bei Vorlage von Quittungen
und Belegen in voller Höhe abzugsfähig.
Für sonstige Kosten kann eine Pauschale genutzt
Deutschland: Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen
auf Überentnahmen
Nicht alle für betriebliche Verbindlichkeiten angefallenen
Schuldzinsen können als Betriebsausgaben
abgezogen werden. Fallen die Schuldzinsen
jedoch wegen der Anschaffung/Herstellung von
Anlagevermögensgegenständen an, ist der Abzug
immer zulässig. Für andere Schuldzinsen, z. B. für
ein betriebliches Girokonto, ist der Abzug jedoch
begrenzt, wenn die Zinsen durch Überentnahmen
entstanden sind.
Überentnahmen liegen dann vor, wenn im
Wirtschaftsjahr die Entnahmen für nicht betriebliche
Zwecke höher sind als der steuerliche Gewinn zuzüglich
eventueller Einlagen. Bestehen also gleichzeitig
Überentnahmen und sind Zinsaufwendungen angefallen,
dann wird dem Gewinn ein Betrag von 6 %
der Überentnahmen hinzugerechnet. Hat der Betrieb
einen Verlust erwirtschaftet und sind gleichzeitig
Entnahmen getätigt worden, bilden diese Entnahmen
die Bemessungsgrundlage für die Hinzurechnung.
Die Überentnahmen werden für jedes Jahr ermittelt,
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werden, so bleiben die Einzelauflistung und
Nachweise erspart. Die Umzugskostenpauschale
umfasst Posten wie Annoncen zur Wohnungssuche,
Ummeldegebühren, Verpflegung für Umzugshelfer,
anfallende Schönheitsreparaturen in der alten
Wohnung etc. Seit dem 1. März 2020 gelten
folgende Beträge: Singles - 820 Euro, Verheiratete/
Lebenspartner/Alleinerziehende - 1.639 Euro, jede
weitere, zum Haushalt gehörende Person - 361 Euro.
(DATEV, Mandanten Monatsinformation, Juli 2020, S. 4)
Steuern
ebenso auch die Unterentnahmen. Überentnahmen
aus den Vorjahren werden den Beträgen des
laufenden Jahres hinzugerechnet, Unterentnahmen
werden mit Überentnahmen saldiert. Nur auf den
jeweiligen Saldo am Ende des Wirtschaftsjahres wird
der fiktive Zinssatz von 6 % berechnet. Die tatsächlich
gezahlten Zinsen sind um einen Festbetrag von
2.050 Euro zu kürzen. Der danach verbleibende
Betrag wird mit dem rechnerischen Hinzurechnungsbetrag
verglichen und der niedrigere
der beiden Beträge wird dann zum Gewinn
hinzugerechnet. Diese Berechnung muss auch
vorgenommen werden, wenn der Gewinn des
Betriebs durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
ermittelt wird. Dann müssen die Entnahmen/
Einlagen besonders aufgezeichnet werden.
Ein gesondertes Feststellungsverfahren für die
Fortführung der Überentnahmen über mehrere
Jahre ist nicht vorgesehen.
(DATEV, Mandanten Monatsinformation, Juli 2020, S. 3)