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Deutschland: Keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per WhatsApp
Die „Dr. Ansay AU-Schein GmbH“ bot in Kooperation
mit einem Arzt auf ihrer Webseite die Ausstellung von
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über WhatsApp
an. Die Ausstellung der AU-Bescheinigung war für
einen Zeitraum von maximal drei Tagen und für
einfache Krankheiten wie Erkältungen vorgesehen.
Gegen dieses Geschäftsmodell klagte ein Verein, dem
auch die Ärztekammern in Hamburg und Schleswig-
Holstein angehören.
Das Landgericht Hamburg verurteilte den Anbieter,
diese Art des Angebots zu unterlassen. Da
Krankschreibungen auch Grundlage für den Anspruch
auf Entgeltfortzahlung sind, müsse sich der Arzt einen
unmittelbaren Eindruck von dem Gesundheitszustand
des Patienten verschaffen. Selbst eine Überprüfung
der Patientenangaben durch den Arzt per Telefon
oder Video-Chat hielt das Gericht nicht für
ausreichend.
Arbeitnehmer sollten auf eine AU-Bescheinigung
per WhatsApp verzichten. Erfährt der Arbeitgeber
von der fehlenden Untersuchung und zweifelt die
Arbeitsunfähigkeit an, drohen arbeitsrechtliche
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Sanktionen und die Einstellung der Entgeltfortzahlung.
Der Beweiswert des Attests ist ohne unmittelbaren
Kontakt zum Arzt beeinträchtigt, so dass der
Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur schwer
nachweisen kann. Dasselbe trifft grundsätzlich auf eine
telefonische Krankschreibung während der Corona-
Pandemie zu. Arbeitgebern bleibt in Zweifelsfällen
weiter die Beantragung einer Untersuchung des
Arbeitnehmers durch den Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung (MDK). Ferner können
Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren die Argumentation
des vorliegenden Urteils für sich nutzen. Es
bleibt abzuwarten, ob die Arbeitsgerichte auch bei der
ausnahmsweise erlaubten, telefonischen Feststellung
der Arbeitsunfähigkeit einen Widerspruch zur
ärztlichen Sorgfalt bejahen.
(Aleksandra Pieczynska)
Quellen:
Urteil Landgericht Hamburg vom 3. September 2019 - 406 HKO
56/19
Julia Alexandra Schütte; Blogbeitrag „Keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
per WhatsApp; Beiten Burkhardt, 12.05.2020
Neuseeland: Keine ANZSCO-Liste für die Beurteilung des Qualifikationsniveaus für
Essential Skills Work Visa
Seit dem 27.07.2020 wird die australische und
neuseeländische Standard-Berufs-Klassifizierung
(ANZSCO) nicht mehr zur Einstufung des
Qualifikationsniveaus für das sogenannte Essential
Skills Work Visum genutzt.
Die Einwanderungsbehörde Immigration New
Zealand (INZ) wird stattdessen einfache Einkommensgrenzen
nutzen, um eine Tätigkeit als
hoch- oder niedrig bezahlt einzustufen. Anträge auf
Arbeitsvisa für Anstellungen, deren Bezahlung unter
dem Durschschnittslohn (derzeit 25,50 US-Dollar)
liegt, müssen ab sofort einen Skills Match Report
(SMR) des Ministeriums für soziale Entwicklung
enthalten. Inhaber eines solchen Niedriglohn-
Visums müssen außerdem nach 3 Jahren Aufenthalt
im Rahmen der Visaregulationen mindestens
12 Monate außerhalb Neuseelands verbringen.
Hier handelt es sich um die gleiche Regelung, die
bereits für Inhaber des sogenannten Lower Skilled
Work Visum gilt.
Im vergangenen Jahr bestätigte INZ, dass die
Gültigkeitsdauer des Essential Skills Work Visums
sowohl von der Region der Arbeitsstätte als auch
davon abhängt, ob diese Tätigkeit gemessen am
Durchschnittslohn höher oder niedriger bezahlt
wird. Darüber hinaus wurden Änderungen
angekündigt, um die vorübergehend verkürzte
Visumdauer für Niedriglohnempfänger zu
berücksichtigen.
ANZSCO wird weiterhin verwendet:
zur Beantragung eines Visumantrags für
qualifizierte Migranten;
zum Sicherzustellen, dass der Lohnsatz für eine
Position nicht unter dem Marktsatz liegt; und
zur Beurteilung, ob Bewerber für eine bestimmte
Stelle geeignet sind (d.h. Medizinstudium und
Berufsregistrierung für einen Arzt).
(Newland Chase, NEW ZEALAND: No More ANZSCO for Essential
Skills Work Visa Skill Level Assessment; veröffentlicht am 10.07.2020)