Steuern
Ägypten: Corona-Krise - Neues Steuergesetz
Die ägyptische Regierung hat im Zusammenhang
mit der Corona-Pandemie ein neues Steuergesetz
verabschiedet, dass rückwirkend zum 31. März 2020
in Kraft getreten ist.
Das neue Gesetz Nr. 24 aus 2020 regelt besonders im
Finanzbereich den Umgang mit den Auswirkungen
des Virus. Die neuen Regeln gewähren allen
Unternehmen, die in von dem Virus stark betroffenen
Sektoren tätig sind, eine Reihe von Vorteilen und
Ausnahmen, um die Krise besser überwinden zu
können. Das Kabinett erarbeitet gerade noch einen
Erlass zur Benennung dieser Sektoren.
Nach dem neuen Gesetz wird allen Unternehmen das
Recht eingeräumt, die Zahlung der Körperschaftsteuer,
der Sozialversicherungsbeiträge sowie aller oder
eines Teils der fälligen Grundsteuern auf lizenzierte
Immobilien, die tatsächlich in den betroffenen
Sektoren genutzt werden, für einen Zeitraum von
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höchstens drei Monaten aufzuschieben. Weiter ist
es Unternehmen nun möglich, die Gebühren für
Verwaltungsdienstleistungen in Raten für einen
Zeitraum von höchstens drei Monaten zu zahlen.
Die Befristung dieser Maßnahmen gilt vorbehaltlich
einer Verlängerung für einen weiteren Zeitraum.
Voraussetzung dafür, dass Unternehmen von den
Bestimmungen des Gesetzes profitieren können, ist
jedoch, dass kein Mitarbeiter entlassen wird
und/oder die Gehälter der Mitarbeiter gekürzt
werden. Allerdings ist es für Unternehmen, die
bereits Entlassungen vorgenommen haben, immer
noch möglich, in den Genuss der genannten Regeln
zu kommen, wenn die Entlassenen wieder an ihren
Arbeitsplatz zurückgeholt werden.
(Jakob Kremmer, Ägypten – Coronavirus: Neues Steuergesetz in Ägypten
als Reaktion auf das Coronavirus; Germany Trade & Invest; 29.06.2020)
Informationen für Grenzpendler Deutschland-Frankreich
Am 13. Mai 2020 haben Deutschland und Frankreich
eine Verständigungsvereinbarung geschlossen, die
die Besteuerung von Grenzpendlern nach Frankreich
regelt. Es wurde u. a. vereinbart, dass die Arbeitstage,
an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-
Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice
arbeiten, keinen Einfluss auf die sog. 45-Tage-
Regelung haben. Grenzgänger müssen grundsätzlich
täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Sie können
den Grenzgänger-Status allerdings behalten, wenn
sie an maximal 45 Tagen im gesamten Jahr bzw. an
20 % der Arbeitstage bei unterjähriger Beschäftigung
nicht zurückkehren.
Für Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig
sind, jedoch nicht unter die 45-Tage-Regelung fallen,
können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen
wird und an denen die unselbständige Arbeit nur
aufgrund der COVID-19-Pandemie im Homeoffice
ausgeübt wurde, als in dem Vertragsstaat verbrachte
Arbeitstage gelten, in dem die grenzüberschreitend
tätigen Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne
diese Verordnungen oder Empfehlungen ausgeübt
hätten.
Es muss eine Bescheinigung des Arbeitgebers über
den Anteil der Homeoffice-Tage aufgrund der Corona-
Pandemie vorgelegt werden. Die Vereinbarung gilt
nur, soweit der Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage
im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem
die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer die
unselbständige Arbeit ohne der COVID-19-Pandemie
ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird.
Hinweis: Für Arbeitstage, die unabhängig von
diesen Maßnahmen entweder im Homeoffice oder in
einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese
Vereinbarung nicht. Insbesondere gilt sie nicht für
Arbeitstage, die laut Arbeitsvertrag regelmäßig im
Homeoffice ausgeübt werden.
Die Verständigungsvereinbarung ist am 14. Mai 2020
in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im
Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020
Anwendung. Sie verlängert sich ab dem 31. Mai 2020
bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn
sie nicht von der zuständigen Behörde eines der
Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn
des jeweils folgenden Kalendermonats gekündigt
wird.
(DATEV, Mandanten Monatsinformation, Juli 2020, S. 2)