Steuern
Deutschland: Konjunktur- und Zukunftspaket als Folge der Corona-Krise
Die Regierungskoalition hat sich auf ein umfangreiches
Konjunktur- und Zukunftspaket mit einem
Volumen von 130 Milliarden Euro verständigt.
Kernpunkte sind laut Bundesregierung die Senkung
der Mehrwertsteuer sowie Entlastungen für Familien,
Wirtschaft und Kommunen. Auf diese Eckpunkte hat
sich die Regierungskoalition u. a. verständigt:
Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli an bis
zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz
von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 %
auf 5 % gesenkt werden.
Kinderbonus für Familien: Einmalig sollen Eltern 300
Euro pro Kind erhalten. Die Auszahlung erfolgt aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich
in zwei Teilen: 200 Euro im September 2020 und 100
Euro im Oktober 2020. Kinder, für die im September
2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden
ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen
Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch
besteht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf
4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
Gezielte Maßnahmen für Unternehmen:
- Einführung einer degressiven Abschreibung in
Höhe von 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen
Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021
angeschafft oder hergestellt werden.
- Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die
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Hinzurechnungstatbestände ab dem Erhebungs-
zeitraum 2020 auf 200.000 Euro angehoben.
Erhöhung der maximalen jährlichen Bemessungsgrundlage
der steuerlichen Forschungszulage von
2 auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf
den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden
Monats verschoben.
Die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung
von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG
und auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG
werden um ein Jahr verlängert.
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre
2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro
(bei Zusammenveranlagung) erweitert. Der
Verlustrücktrag kann unmittelbar finanzwirksam
schon mit der Steuererklärung 2019 genutzt werden.
Neben der Möglichkeit eines Pauschalansatzes
in Höhe von 30 % kann auch ein höherer rücktragsfähiger
Verlust anhand detaillierter Unterlagen
(z. B. betriebswirtschaftlicher Auswertungen) nachgewiesen
werden. Er kann nicht nur bei der
Jahressteuerfestsetzung für 2019, sondern auch
bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen genutzt
werden. Sollte sich im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung
für 2019 eine Nachzahlung aufgrund
der herabgesetzten Vorauszahlungen wegen eines
voraussichtlich erwarteten rücktragsfähigen Verlustes
für 2020 ergeben, wird diese auf Antrag
zinslos gestundet.
(DATEV, Mandanten Monatsinformation, Juli 2020, S. 2)
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