Legal Management
Algerien: Öffnung des Kfz-Sektors für ausländische Investoren
Am 19. August 2020 hat das algerische Industrieministerium
neue Regelungen für den Sektor des
Fahrzeugbaus in Algerien sowie für die Tätigkeit von
Neufahrzeughändlern erlassen.
Die Neuerung wurde im Gesetzblatt Nr. 49 des Landes
vom 19. August 2020 veröffentlicht. Sie besteht aus
einem Paket von zwei Dekreten: (1) aus dem Dekret
Nr. 20-226 (ab Seite 3), welches die Bedingungen und
das Verfahren für die Herstellung von Kraftfahrzeugen
regelt und (2) aus dem Dekret Nr. 20-227 (ab Seite 17),
das die Bedingungen und das Verfahren für die
Ausübung der Händlertätigkeit für Neufahrzeuge
festlegt.
Nach dem Dekret Nr. 20-226 müssen ausländische
Investoren für die Herstellung von Kraftfahrzeugen
in Algerien eine vorläufige Genehmigung des
Industrieministeriums einholen.
Diese vorläufige Genehmigung erlaubt es dem
Investor dann erstmal nur, die für die Realisierung
seines Projekts notwendigen ersten Schritte zu
unternehmen. Sie stellt noch keine Erlaubnis
zur tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit dar.
Ihre Gültigkeitsdauer ist auf einen Zeitraum von
höchstens 36 Monaten festgelegt. Für den Erhalt
einer vorläufigen Genehmigung sind verschiedene
Dokumente einzureichen, unter anderem eine Kopie
der Satzung des Unternehmens oder auch eine
technisch-wirtschaftliche Studie des Projekts.
Die tatsächliche Fahrzeugherstellung ist dann noch
von der Erlangung einer endgültigen Genehmigung
abhängig. Voraussetzung dafür sind weitere
Besichtigungen und Begehungen des geplanten
Projekts vor Ort in Algerien. Dabei soll die Einhaltung
der vom Investor eingegangenen Verpflichtungen
abschließend und vollumfänglich sichergestellt
werden.
(Jakob Kemmer, Öffnung des Kfz-Sektors in Algerien für ausländische
Investoren; Germany Trade & Invest, 01.09.2020)
Deutschland: Geschäftsführer einer insolventen GmbH müssen für Nichtabführung
von Lohnsteuer haften
Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender
Lohnsteuer einer GmbH zu den
gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten stellt regelmäßig
eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der
Geschäftsführerpflichten dar. Weder der Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der GmbH noch die Bestellung
010 • www.heuser.de
eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt
entbinden laut Finanzgericht
München den Geschäftsführer von der Verpflichtung
zur Abführung der Lohnsteuer bzw. der weiteren
Lohnabzugsbeträge in zutreffender Höhe.
(DATEV, Mandanten-Monatsinformation, Ausgabe Oktober 2020, S. 5)