Legal Management
Irland: Corona-Krise – Änderungen im irischen Gesellschaftsrecht
Die gegenwärtige Pandemie bringt auch für
Gesellschaften etliche Herausforderungen - bei deren
Bewältigung ein neues Gesetz in Irland helfen soll.
Der “Companies (Miscellaneous Provisions) (Covid-19)
Act 2020” ist am 21. August 2020 in Kraft getreten.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zunächst
bis zum 31. Dezember 2020, allerdings kann die
Geltungsdauer verlängert werden. Wir stellen Ihnen
eine Auswahl der wichtigsten Bestimmungen vor:
Gesellschafterversammlungen können elektronisch
abgehalten werden. Eine Jahreshauptversammlung
kann auf einen beliebigen Zeitpunkt innerhalb des
Jahres 2020 verschoben werden, auch wenn sie
eigentlich zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden
müsste.
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Eine Empfehlung zugunsten einer Auszahlung einer
Dividende, die im Lichte der aktuellen Pandemie
nicht aufrechterhalten werden sollte, kann wieder
zurückgenommen werden, auch wenn zum Beispiel
die Satzung eine solche Rücknahme verbietet.
Eine so genannte “winding up petition”, bei der
ein Gläubiger einen Insolvenzantrag bezüglich
einer säumigen Schuldnerin stellen kann, setzt
eine bestimmte Höhe der Schuld voraus. Regulär
sind dies mindestens 10.000 Euro. Das Gesetz
erhöht diesen Betrag vorübergehend auf mindestens
50.000 Euro.
(Karl Martin Fischer, Irland – Coronavirus: Covid-19 bewirkt Änderungen
im irischen Gesellschaftsrecht; Germany Trade & Invest, 31.08.2020)
Äthiopien: Beitritt zum New Yorker Übereinkommen
Am 24. August 2020 ist Äthiopien dem New
Yorker Übereinkommen über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
beigetreten.
Es ist damit der 165. Vertragsstaat des Übereinkommens.
Das Übereinkommen wird für
Äthiopien am 22. November 2020 in Kraft treten.
Gemäß Art. I.3 des Übereinkommens können die
Vertragsstaaten ihren Beitritt unter bestimmte
Vorbehalte stellen. Laut der Webseite von UNCITRAL
gelten für Äthiopien drei Vorbehalte. So ist das
Übereinkommen nur auf die Anerkennung und
Vollstreckung von Schiedssprüchen anwendbar, die
im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates,
also nicht in Äthiopien, ergangen sind. Außerdem
wird das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten
aus Rechtsverhältnissen angewendet, die nach
äthiopischem Recht als wirtschaftliche Streitigkeiten
einzustufen sind. Und schließlich hat Äthiopien
einen Vorbehalt bezüglich der rückwirkenden
Anwendbarkeit des Übereinkommens formuliert.
Der Beitritt Äthiopiens zum New Yorker Übereinkommen
erleichtert die Anerkennung und
Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen
und steigert damit die Attraktivität des Marktes für
ausländische Investoren.
(Katrin Grünewald, Äthiopien tritt dem New Yorker Übereinkommen
bei; Germany Trade & Invest, 03.09.2020)