Steuern
Russland: Wichtige Erläuterungen des Föderalen Steuerdienstes zu Intercompany Leistungen
Am 6. August wurde ein Schreiben des Föderalen
Steuerdiensts (FNS) veröffentlicht, das sich mit
Fragen der Abzugsfähigkeit von Kosten bei der
Gewinnsteuerermittlung russischer Gesellschaften
im Rahmen der Verrechnungen konzerninterner
Leistungen befasst.
Das Schreiben soll als Richtlinie für alle Steuerbehörden
bei der Überprüfung der Kosten von Unternehmen
dienen. Es beinhaltet folgende Voraussetzungen und
Kriterien für einen gesetzmäßigen Abzug der Kosten
bei der Gewinnsteuerermittlung:
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Das Schreiben entspricht grundsätzlich der internationalen
Praxis und auch dem BEPS-Kontext.
Obwohl einige Fragen, wie die Anwendung von
Verteilungsschlüsseln noch offenbleiben, sollten die
Klarstellungen des Schreibens das Unternehmensleben
zu einem gewissen Grad erleichtern.
(Thomas Brand, Wichtige Erläuterungen des Föderalen Steuerdienstes in
Russland zu Intercompany Leistungen; Cross Border Business Lawyers,
24.08.2020)
Realitätstest und Nichtverdopplung:
Die erbrachten Dienstleistungen sollen
tatsächlich erbracht werden. Es soll keine
doppelte Bestellung und Erbringung der
Leistungen vorhanden sein, dabei sollen die
Steuerbehörden nicht formell agieren (z. B.
nicht aufgrund des Vorhandenseins eines
Hausjuristen bei der Gesellschaft die externe
Rechtsberatungskosten nicht abziehen);
Leistungsliste und -formen: Als
mögliche Bereiche für konzerninterne
Dienstleistungen wurden laufende Beratung
in Verwaltungsfragen, Finanz-, Rechts-, HRBeratung,
Marketing/Werbung, Vertriebsförderung,
IT-Leistungen genannt. Als
Formen wurden laufende Beratung, auf
Anfrage, durch Gewährung des Zugangs
zu konzerninternen Ressourcen, z. B. zu
Intranet oder Datenbanken, etc. genannt.
Auch Outsourcing von gewissen Funktionen
an Konzernunternehmen, welches als
Leistungszentrum agiert, wurde zugelassen;
Bestätigungsunterlagen: Die Dienstleistungen
können unterschiedlich sein, und so auch
die Bestätigungsdokumente. Zusätzlich
zum üblichen Abnahmeprotokoll über die
erbrachten Dienstleistungen wurden auch die
Geschäftskorrespondenz, Gesprächsnotizen,
Detaillierung von Telefonaten, Screen-Shots,
etc. genannt;
Abgrenzungen der Kompetenzen bei
Preisgestaltung: Das Schreiben bestätigt
nochmals, dass die Überprüfung der Preise im
Rahmen kontrollierbarer Geschäfte nicht zur
Kompetenz der lokalen Steuerbehörden bei
kameralen und auswärtigen Steuerprüfungen
gehört. Die Steuerbehörden müssen
jedoch das Vorliegen einer klaren und
transparenten Preisermittlungsmethode
überprüfen, während die Steuerpflichtigen
das Recht haben, neben anderen Unterlagen
Verrechnungspreisdokumente oder deren
einzelne Elemente vorzulegen. Dies soll
eine gewisse Erleichterung für die Steuerpflichtigen
bringen, solange dieselbe
Preisermittlungsmethode auf der ganzen
Konzernebene gilt. Allerdings schweigt
das Schreiben über die Anwendung von
Verteilungsschlüsseln, insbesondere über
diejenigen, die den Anteil der Kosten aufgrund
des Umsatzes bestimmen.
Leistungsergebnis: Die Voraussetzung der
Nutzung der Leistungsergebnisse in der
Geschäftstätigkeit bleibt nach wie vor
bestehen, allerdings wird in dem Schreiben
betont, negative finanzielle Ergebnisse oder die
Nichtnutzung der Leistungen aus objektiven
Gründen sollen allein nicht Grundlage für die
Ablehnung dieser Kosten sein.
Shareholders Activities: Die für die Zwecke des
Konzerns erbrachten Dienstleistungen, wie
z. B. konsolidierte und sonstige konzerninterne
Berichte, Leistungen in Verbindung mit Kontrolle
der Gesellschafter, Hauptversammlungen und
Aktivitäten zum Kauf von Aktien und Anteilen,
etc. sind nicht abzugsfähig. Diese waren auch
früher aufgrund von Art. 252 Steuergesetzbuch
nicht abzugsfähig, das Schreiben gibt eine
Detaillierung dazu.