Steuern
Großbritannien: Britische Pläne zur grenzüberschreitenden Umsatzsteuer post-Brexit
Ein neues “Policy Paper” der britischen Regierung
befasst sich schwerpunktmäßig mit der Versendung
geringwertiger Waren aus dem Ausland in das
Vereinigte Königreich (VK) ab 2021.
So wird für Warensendungen aus dem Ausland
mit einem Wert von bis zu 135 Pfund Sterling die
Umsatzsteuer nicht bei der Einfuhr, sondern erst am
“Point of Sale” erhoben.
Wenn Waren aus dem Ausland direkt an Verbraucher
im Vereinigten Königreich gesandt werden, muss
der ausländische Verkäufer sich zur Umsatzsteuer
registrieren und diese abrechnen. Ausnahme: Hat eine
Online-Plattform den Verkauf erleichtert, dann trifft
diese die Pflicht zur Registrierung und Abrechnung
der britischen Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn sich
die verkaufte Ware schon im Vereinigten Königreich
befindet.
011 • www.heuser.de
Wenn hingegen eine B2B Transaktion vorliegt und der
Käufer im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer
registriert ist, dann kann der Käufer die Umsatzsteuer
abrechnen (“reverse charge”).
Weiterhin endet zum Ablauf dieses Jahres die “Low
Value Consignment Relief”, also Nichterhebung der
Umsatzsteuer bei Einfuhr geringwertiger Güter (Wert
bis zu 15 Pfund Sterling).
Allerdings: Auch wenn die Steuer nicht als Einfuhr-
Umsatzsteuer erhoben wird, bedeutet dies nicht
die Befreiung von der Pflicht, eine Zollanmeldung
abzugeben.
Nicht von den neuen Regelungen betroffen sind Güter,
für die Verbrauchsteuer anfällt und die zwischen
Privatleuten verkauft werden. Insofern gelten die
bisherigen Regelungen fort.
(Karl Martin Fischer, Vereinigtes Königreich - Brexit: Britische Pläne
zur grenzüberschreitenden Umsatzsteuer post-Brexit; Germany Trade &
Invest, 11.09.2020)