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Deutschland: Neue BAG-Urteile zur Vergütung eines Arbeitnehmers während eines
Kündigungsschutzprozesses
Wenn Arbeitsverhältnisse von Arbeitgebern
gekündigt werden, haben Arbeitnehmer ab
Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit,
Kündigungsschutzklage einzulegen. Wenn keine
außergerichtliche oder z. B. im Gütetermin eine
gerichtliche einvernehmliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vereinbart werden kann, wird
das Kündigungsschutzverfahren in erster Instanz
beim Arbeitsgericht, jedenfalls in zweiter Instanz
beim Landesarbeitsgericht über die gesetzliche oder
vertragliche Kündigungsschutzfrist hinaus geführt
werden müssen. Während der Kündigungsschutzfrist
besteht das Arbeitsverhältnis normal fort, der
Arbeitnehmer hat die Arbeitsleistung zu erbringen,
wenn er nicht freigestellt ist und erhält die
Vergütung. Nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur
rechtskräftigen Entscheidung können viele Monate
oder sogar Jahre vergehen. In dieser Phase gibt es
für Arbeitgeber zwei Möglichkeiten:
BAG-Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 247/19
Die Prozessbeschäftigung, insbesondere auch zur
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Abwendung einer Zwangsvollstreckung eines titulierten
allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs durch
die erste Instanz ist kein Arbeitsverhältnis, auch kein
faktisches Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer
erhält nur Vergütung für die tatsächlich geleistete
Arbeit. Wenn nachträglich festgestellt wird, dass
die Kündigung wirksam ist, darf der Arbeitnehmer
für die geleistete Tätigkeit die Vergütung behalten.
Es entstehen aber keine sonstigen Ansprüche
aus einem Arbeitsverhältnis, wie Urlaub oder
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie
Entgeltfortzahlung an Feiertagen. In dieser
Prozessbeschäftigung gilt damit ohne Ausnahme
der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“.
BAG-Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19
Wenn rechtskräftig im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens
festgestellt wird, dass die
Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitnehmer
gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung
wegen Annahmeverzug. Der Arbeitnehmer muss
sich das anrechnen lassen, was er anderweitig
erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen
hat. In der Praxis ist es für die Arbeitgeberseite
schwer herauszufinden, ob der Arbeitnehmer
anderweitigen Erwerb erzielt hat. Noch schwieriger
ist es herauszufinden, ob er anderweitigen Erwerb
böswillig unterlassen hat. Erfreulicherweise
hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber
gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen
Annahmeverzug fordert, einen Auskunftsanspruch
über die von der Agentur für Arbeit und dem
Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge
hat. Mit dieser Kenntnis wäre der Arbeitnehmer
verpflichtet darzulegen und nachzuweisen, dass er
sich beworben hat, aber abgelehnt wurde und/oder
dass diese Vermittlungsvorschläge unzumutbar
waren.
Dieser Auskunftsanspruch sollte in jedem Fall
geltend gemacht werden, um Druck auf den
Arbeitnehmer auszuüben und gegebenenfalls
Verzugslohnansprüche einzusparen oder einen
günstigen Vergleich abzuschließen.
(Dr. Erik Schmid, Geldsparen im Kündigungschutzprozess; Beiten
Burkhardt, Blogbeitrag vom 28.08.2020)
Der Arbeitgeber beschäftigt den Arbeitnehmer
nicht. Wenn rechtskräftig entschieden wird,
dass die Kündigung unwirksam ist, hat der
Arbeitgeber für den Zeitraum vom Ablauf
der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen
Entscheidung Verzugslohn unter Anrechnung
anderweitigen Erwerbs nachzuzahlen.
Wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass
die Kündigung wirksam ist, erhält der
Arbeitnehmer Vergütung nur bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist und es besteht kein
Annahmeverzugslohnanspruch.
Der Arbeitgeber kann andererseits dieses
Risiko minimieren, in dem er den Arbeitnehmer
eine Prozessbeschäftigung anbietet. Für die
geleistete Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer
Vergütung. Wenn rechtskräftig festgestellt
wird, dass die Kündigung unwirksam ist, hat
der Arbeitnehmer bereits (einen Großteil
der) Vergütung erhalten und der Arbeitgeber
eine Gegenleistung. In der Praxis ist eine
Prozessbeschäftigung häufig nicht gewollt,
jedenfalls nicht vom Arbeitgeber.