Steuern
Deutschland: BFH bestätigt neues Reisekostenrecht
Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr
2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest
eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte - wie z. B.
Streifenpolizisten - einschränkt, ist verfassungsgemäß,
wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. April 2019
(VI R 27/17) entschieden hat. Zeitgleich hat der BFH
vier weitere Urteile veröffentlicht, die die Folgen der
geänderten Rechtslage für andere Berufsgruppen -
wie etwa Piloten, Luftsicherheitskontrollkräfte oder
befristet Beschäftigte - verdeutlichen (Urteile vom
10. April 2019 VI R 6/17, vom 11. April 2019 VI R
36/16, vom 11. April 2019 VI R 40/16 und vom
11. April 2019 VI R 12/17).
Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste Fahrtkosten
von nichtselbständig Beschäftigten grundsätzlich in
Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten
abziehbar. Abzugsbeschränkungen bestehen allerdings
für den Weg zwischen der Wohnung und dem
Arbeits- oder Dienstort. Werbungskosten liegen hier
Deutschland: Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind regelmäßig
laufender Arbeitslohn
Werden auf der Grundlage eines Transferarbeitsverhältnisses
von einer Transfergesellschaft Aufstockungsbeträge
zum Transferkurzarbeitergeld
gezahlt, handelt es sich in der Regel um einen
laufenden Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof 3
entschieden. Wesentliche Faktoren für diese Beurteilung
waren die folgenden Umstände:
• Das zum Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis
wurde im Rahmen einer Sozialplanregelung aufge-
hoben und gleichzeitig ein befristetes sozialver-
sicherungspflichtiges Transferarbeitsverhältnis mit
der Transfergesellschaft begründet.
• Die Vereinbarung enthielt u. a. Regelungen zur
Wochenarbeitszeit, für den Krankheitsfall, zur
Urlaubsgewährung und zu Nebentätigkeiten.
• Der Transfergesellschaft stand das Weisungsrecht
zu.
• Der Vertrag enthielt für den Arbeitnehmer weitere
Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe September 2019, S. 18)
3 BFH, Urt. v. 12.03.2019, IX R 44/17, BFH/NV 2019, S. 867, LEXinform 095164 7.
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nur im Rahmen der sog. Pkw-Entfernungspauschale
i.H.v. 0,30 € je Entfernungskilometer vor. Dabei
definiert das neue Recht den Arbeits- oder
Dienstort als “erste Tätigkeitsstätte” (bisher:
“regelmäßige Arbeitsstätte”). Nach dem neuen Recht
bestimmt sich die erste Tätigkeitsstelle anhand
der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen
Zuordnung durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes; EStG). Demgegenüber
kam es zuvor auf den qualitativen Schwerpunkt der
Tätigkeit des Arbeitnehmers an.
Fazit: Für Fahrten zwischen dem Wohnort und
dem vertraglich vereinbarten Dienstort (erste
Tätigkeitsstätte) können immer nur Werbungskosten
in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro
Kilometer angesetzt werden.
(Bundesfinanzhof, Pressemitteilung 43/19 vom 18.7.2019)