Steuern
Malaysia: Steuer auf elektronische Dienstleistungen von
ausländischen Dienstleistungserbringern
Im Juli 2019 hat Malaysia Änderungen des
Gesetzes über die Dienstleistungssteuer (service
tax) verabschiedet. Im neuen Artikel 1a wurde
der Anwendungsbereich auf ausländische Dienstleistungserbringer
(foreign service providers)
erweitert. Damit ist eine Person gemeint, die
außerhalb von Malaysia digitale Dienstleistungen
an Verbraucher erbringt, einschließlich Betreiber
von Online-Plattformen außerhalb Malaysias,
über die Waren vertrieben oder Dienstleistungen
angeboten werden, und Personen, die für andere
Personen Transaktionen zur Bereitstellung digitaler
Dienstleistungen vornehmen. Zu den digitalen
Dienstleistungen zählt jede Dienstleistung, die über
das Internet oder andere elektronische Netzwerke
erbracht oder bezogen wird, ohne Einsatz von
Informationstechnologie nicht abgerufen werden
kann und bei der die Erbringung im Wesentlichen
automatisiert ist.
Von ausländischen Dienstleistern an Verbraucher
erbrachte digitale Dienstleistungen werden ab dem
1. Januar 2020 mit der Dienstleistungssteuer in
Höhe von sechs Prozent besteuert. Von malaysischen
Kunden in Anspruch genommene Online-Dienstleistungen
aus dem Ausland unterfallen somit
nun der Besteuerung. Steuerpflichtig ist der
ausländische Erbringer solcher Dienstleistungen,
unter bestimmten Voraussetzungen ist eine
Registrierung in Malaysia erforderlich.
(Julia Merle, Malaysia - Steuer auf elektronische Dienstleistungen
von ausländischen Dienstleistungserbringern; Germany Trade &
Invest – GTAI, 29.07.2019)
Uganda: Steuerrechtliche Änderungen in Kraft getreten
Seit dem 1. Juli 2019 gilt in Uganda das neue
Finanzgesetz, wodurch folgende Gesetze aus
dem Jahr 2019 geändert wurden: Einkommensteuergesetz,
Mehrwertsteuergesetz, Gesetz über
die Verbrauchsteuer, Gesetz über die Stempelsteuer
und Steuerverfahrensgesetz.
Nach den Änderungsgesetzen können unter
anderem Investoren bei einem Investitionskapital
von 50 Millionen bzw. 10 Millionen US-Dollar für
bestimmte Einnahmen aus Industrieparks oder
Freizonen (free zones) für einen Zeitraum von
bis zu zehn Jahren von der Einkommensteuer
befreit werden. Außerdem wird eine Quellensteuer
in Höhe von sechs Prozent für den Erwerb eines
Unternehmens oder von Betriebsvermögen
eingeführt.
Künftig dürfen die Behörden ohne Besitz einer
Taxpayer Identification Number (TIN) keinem
Unternehmen mehr Genehmigungen ausstellen,
die zur Führung von Geschäften in Uganda
notwendig sind. Auch bisher war die Beantragung
einer TIN verpflichtend, erforderliche Lizenzen
und Genehmigungen konnten aber auch ohne
ausgestellt werden.
Schließlich wird die Quellenbesteuerung bei der
Mehrwertsteuer wiedereingeführt, dieses Mal
011 • www.heuser.de
jedoch nicht in Höhe der vollen 18 Prozent,
sondern lediglich in Höhe von sechs Prozent.
Unternehmer können eine Befreiung von dieser
Pflicht beantragen, sofern sie bei der Abführung
der Mehrwertsteuer zuverlässig sind.
(Katrin Grünewald, Uganda - Steuerrechtliche Änderungen in Kraft
getreten; Germany Trade & Invest – GTAI, 12.08.2019)