Deutschland: Die Bewertung unfertiger Leistungen am Bilanzstichtag
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses müssen auch
die noch nicht fertigen Leistungen bewertet werden.
Im Grundsatz müssen dabei die bis zum Bilanzstichtag
angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
angesetzt werden.
Besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung
bereiten häufig die angefangenen Arbeiten des Bauhaupt
oder Baunebengewerbes. Bei diesen unfertigen
Leistungen müssen zunächst die Herstellungskosten
ermittelt werden. Dies erfolgt nach den Regeln des
Handelsrechts unter Berücksichtigung von steuerlichen
Besonderheiten (AfA nach Steuerrecht, kein Ansatz
eines Unternehmerlohns). Ausgangsgröße dafür sind
die Einzel- und Gemeinkosten auf der Basis einer
Kostenträgerrechnung. Der auf diese Art gefundene
Wert muss aber noch korrigiert werden, wenn der
Erlös für die fertige Leistung niedriger ist als die
angefallenen und bis zur Übergabe der sonstigen
Leistung noch anfallenden Herstellungskosten und
sonstigen Selbstkosten. Liegt ein solcher Fall vor
(=Verlustauftrag), dann muss durch einen Abschlag
von den Herstellungskosten der Verlust bereits im
Jahresabschluss vorgenommen werden, in dem der
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Auftrag angefangen wurde. Diese sog. verlustfreie
Bewertung nimmt also den Verlust vorweg, vor
Abrechnung der Leistung im Folgejahr. Ein solcherart
ermittelter Verlust kann nur durch eine Minderung
des Bestandswertes für den jeweiligen Auftrag
berücksichtigt werden. Der Bestand kann aber nur
auf 0,00 Euro abgewertet werden, nicht darüber
hinaus, dann läge eine im Steuerrecht nicht zulässige
Rückstellung für nicht realisierte Verluste vor.
Die Höhe der erhaltenen Anzahlungen für den
jeweiligen Auftrag kann für die Bewertung nicht
maßgebend sein. Häufig werden insbesondere durch
öffentliche Auftraggeber zum Ende des Kalenderjahres
Abschlagsrechnungen angefordert und beglichen,
die dem Baufortschritt nicht entsprechen. Die Crux
bei der Bewertung der unfertigen Arbeiten liegt also
im Wesentlichen bei der Kalkulation der nach dem
Bilanzstichtag noch anfallenden Kosten. Aus diesem
Grund kann der eventuelle Verlust am sichersten
retrograd aus dem Ergebnis im laufenden Jahr bis zur
Bilanzaufstellung abgeleitet werden.
(DATEV, Mandanten-Monatsinformation, Ausgabe November 2020, S. 4)
Steuern
Deutschland: Steuer-Identifikationsnummer gewinnt an Bedeutung
durch Registermodernisierungsgesetz
Das Kabinett hat am 23. September 2020 den
Gesetzentwurf zur Einführung und Verwendung einer
Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung
und zur Änderung weiterer Gesetze beschlossen. Mit
diesem sog. Registermodernisierungsgesetz wird die
Steuer-Identifikationsnummer als ein übergreifendes
“Ordnungsmerkmal” für besonders relevante Register
eingeführt.
Die Steuer-Identifikationsnummer soll zu einer
Art Bürgernummer werden, die einer Behörde den
einfachen Zugriff auf bereits vorhandene Daten zu
einer Person bei einer anderen Behörde ermöglicht.
Diese Abfrage soll allerdings nur dann erlaubt sein,
wenn die betroffene Person zustimmt. Vorgesehen ist,
dass jeder Bürger die Möglichkeit erhält, über einen
sicheren Zugang selbst einzusehen, welche Behörden
welche Daten zu ihm ausgetauscht haben.
Zu den 56 Registern, in denen künftig zur Nutzung des
neuen Verfahrens zusätzlich die Steuer-ID gespeichert
werden soll, gehören neben dem Melderegister
unter anderem auch das Ausländerzentralregister,
bestimmte Dateien der Rentenversicherung, das
nationale Waffenregister, das Insolvenzregister und
das Versichertenverzeichnis der Krankenkassen.
(DATEV Mandantenmonatsinformation, November 2020, S. 5)