Global Mobility
Frankreich: Neue Regelungen zur Entsendung
Die Umsetzung der EU-Richtlinie Nr. 2018/957
vom 28. Juni 2018 zur Arbeitnehmerentsendung
ins französische Recht wurde mit der Verordnung
Nr. 2019-116 vom 20.02.2019 vollbracht. Am
30. Juli 2020 traten ein Durchführungsdekret und
der dazugehörige Erlass in Kraft.
Die neuen Vorschriften garantieren folgende Rechte
für entsandte Arbeitnehmer:
Bekräftigung des Prinzips der Gleichbehandlung:
“Gleicher Lohn für gleiche Arbeit”. Ein Angestellter,
der von einem im Ausland ansässigen
Unternehmen nach Frankreich entsandt wird,
erhält die gleiche Vergütung wie ein Angestellter
eines in Frankreich ansässigen Unternehmens,
der die gleichen Aufgaben erfüllt.
Entsendungszulagen als Lohnbestandteil: Der
Arbeitgeber muss den entsandten Arbeitnehmern
die beruflichen Aufwendungen für Transport,
Verpflegung oder Unterkunft erstatten, wenn
der entsandte Arbeitnehmer zu oder von seinem
vorübergehenden Arbeitsplatz in Frankreich
reisen muss, sofern dies in den französischen
Gesetzen oder Kollektivvereinbarungen vorgesehen
ist. Darüber hinaus gehende Entsendungszulagen
gelten als Teil des Gehalts.
Schaffung eines langfristigen Entsendungsstatus:
Bei einer langfristigen Entsendung von mehr als
12 Monaten hat der Arbeitnehmer Anspruch
auf alle Rechte, die für den inländischen,
französischen Arbeitnehmer gelten, mit Ausnahme
der Bestimmungen über den Abschluss und die
Beendigung des Arbeitsvertrags sowie den Verrat
von Betriebsgeheimnissen. Diese Frist kann um
weitere 6 Monate verlängert werden, wenn das
Unternehmen eine begründete Erklärung abgibt.
Wird ein Mitarbeiter durch einen anderen für die
gleiche Tätigkeit ersetzt, wird die Entsendung von
12 Monaten durch Zusammenfassung der beiden
Zeiträume berechnet. Sofern die Ausführung
der Dienstleistung es rechtfertigt, richtet der
Arbeitgeber - vor Ablauf des Zeitraums von
12 Monaten - eine begründete Deklaration an die
lokal zuständige Arbeitsinspektion Direccte.
Neue Sanktionen bei Betrug und nicht bezahlten
Strafen
Die Arbeitsinspektion Direccte hat nun die
Möglichkeit, einem Unternehmen die Ausführung
eines neuen Dienstleistungsauftrags zu unter-
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sagen, wenn dieses eine Verwaltungsstrafe im
Zusammenhang mit einer früheren Entsendung
nicht bezahlt hat.
Mehr Transparenz bei der Leiharbeit
Um die Anwendung der französischen Gesetzgebung
auf Leiharbeiter zu gewährleisten,
die von einem ausländischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen
im Rahmen eines
Dienstleistungsauftrags eines ebenfalls im
Ausland ansässigen Anwenderunternehmens nach
Frankreich entsandt werden, muss letzteres das
Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen über die
Entsendung (Dauer, Liste betroffener Leiharbeiter,
Kontaktdaten des Kunden und Ort der Ausführung
der Dienstleistung) und die in Frankreich für die
Entsendung geltenden Regeln informieren. Zu
letzteren zählen die vor der vorübergehenden
Entsendung anfallenden Formalitäten des Art L
1262-2-1 des Arbeitsrechtskodex, die erforderlichen
und ins Französische übersetzten Unterlagen
gemäß Art. L 1263-7, die zwingend geltenden
arbeitsrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. L
1262-4, die gemäß Art. R 1261-2 anzuwendenden
französischen Kollektivvertragsbestimmungen des
für Leiharbeiter geltenden Art. R 1262-16 und alle
sonstigen Bestimmungen.
Die französische Entsendeplattform SIPSI des
Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung und
Integration ist bereits entsprechend aktualisiert. Die
SIPSI-Seite ist in neun Sprachen, darunter Deutsch,
verfügbar.
(Quelle: Die Wirtschaftskammer Österreich, Neue Regelungen bei der
Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich, Stand 06.08.2020)