Global Mobility - Nachrichtenspiegel
Spanien: Neue Regelungen zur Telearbeit
Mit dem kürzlich verabschiedeten königlichen
Gesetzesdekret 28/2020 vom 22. September 2020
erfährt das spanische Arbeitsrecht vor dem Hintergrund
der aktuellen COVID-19-Pandemie im Hinblick auf das
Recht auf Telearbeit eine nachhaltige Änderung.
So enthalten die Bestimmungen des Gesetzesdekrets
Legaldefinitionen zur alternierenden bzw. regelmäßigen
Telearbeit und zur permanenten Teleheimarbeit.
Zudem normiert das Gesetzesdekret, dass es sich
bei der Natur der Telearbeit um eine freiwillige
handelt. Neben einer schriftlichen Vereinbarung vor
der Aufnahme der Telearbeit besteht aber auch die
Möglichkeit der „Umkehrbarkeit“, also die Rückkehr
an den betrieblichen Arbeitsplatz. Ferner gilt, dass
es Unternehmen im Rahmen ihres sich aus dem
spanischen Arbeitnehmerstatut ergebenden Weisungs-
Deutschland: Westbalkanregelung bis Ende 2023 verlängert
Mit Wirkung zum 28.10.2015 wurden die gesetzlichen
Bestimmungen für den Zugang zum deutschen
Arbeitsmarkt für Menschen aus Albanien, Bosnien-
Herzegowina, Kosovo, Republik Nordmazedonien,
Montenegro und Serbien gelockert. Seit dem 01.01.2016
können sie befristet bis zum 31.12.2020 in Deutschland
für jede Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis
erhalten, obwohl sie nicht aus EU-Staaten kommen.
Sie müssen für die Einreise ein Visum beantragen und
benötigen dafür nur die verbindliche Zusage eines
Unternehmens. Eine bestimmte Qualifikation oder
Deutschkenntnisse brauchen sie nicht. Ausgenommen
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und Organisationsrechts untersagt ist, Telearbeit
einseitig aufzuerlegen.
Das neue Gesetzesdekret enthält darüber hinaus auch
Bestimmungen zur Erstattung von Kosten, die dem
Arbeitnehmer im Rahmen seiner Telearbeit entstehen.
Einen weiteren Rahmen bilden neue Vorschriften zur
Berechtigung des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit nach
den Regelungen des Arbeitnehmerstatuts anzupassen.
Bei Vereinbarungen zur Telearbeit, die den neuen
Vorschriften zuwiderlaufen, besteht die Möglichkeit,
dass Unternehmen bei schweren Verstößen künftig mit
Bußgeldern belangt werden können.
Das Telearbeitsgesetz trat Mitte Oktober in Kraft.
(Monika Bertram, Wandel des spanischen Arbeitsrechts durch neu
erlassenes königliches Gesetzesdekret zur Telearbeit; Cross Border Business
Lawyers, 12.10.2020)
sind Tätigkeiten im Rahmen der Leiharbeit. Das
Bundeskabinett hat nun beschlossen, diese sogenannte
Westbalkanregelung bis 2023 zu verlängern.
Neu ist, dass ein jährliches Kontingent von 25.000
Arbeitskräften aus den Ländern des Westbalkans
festgelegt wird. Das unterscheidet die neue Regelung,
die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, von der bisherigen.
Für die Berechnung des Kontingents wird die Zahl der
erteilten Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit
und nicht der erteilten Visa entscheidend sein.
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Westbalkanregelung
Mauritius: Neues Sozialversicherungssystem
Die mauritische Regierung hat im Rahmen des
Finanzgesetzes 2020 im September die Contribution
Sociale Genéralisée eingeführt und damit den National
Pension Fund abgelöst.
Die neue Sozialversicherung sieht unter anderem
vor, dass Arbeitnehmer im Privatsektor mit einem
monatlichen Gehalt bis zu 50.000 Mauritius-Rupien
(ca. 1.070 Euro) einen Sozialversicherungsbeitrag in
Höhe von 1,5 Prozent leisten, während der Arbeitgeber
3,0 Prozent zahlt. Die Arbeitnehmer mit einem höheren
Gehalt zahlen den Beitrag in Höhe von 3,0 Prozent und
der Arbeitgeber in Höhe von 6,0 Prozent an.
Die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer
im öffentlichen Sektor werden allein durch den
Arbeitgeber geleistet und betragen 4,5 Prozent bei
einem monatlichen Gehalt unter 50.000 Mauritius-
soll verlängert werden, 26. August 2020)
Rupien und 9,0 Prozent bei einem höheren Gehalt.
Der Arbeitgeber eines Arbeitnehmers im inländischen
Dienstleistungssektor (domestic services sector) mit
einem monatlichen Gehalt von weniger als 3.000
Mauritius-Rupien (ca. 64 Euro) ist verpflichtet, einen
Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 3 Prozent zu
zahlen.
Selbständige zahlen mindestens 150 Mauritius-Rupien
(3,20 Euro).
Die Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich
elektronisch zum Ende des Monats an die Finanzbehörde
(Mauritius Revenue Authority, MRA) zu zahlen, der
auf den Monat folgt, für den die Beiträge angefallen
sind. Für die Monate Juni und Dezember endet die
Frist bereits zwei Tage vor Monatsende.
(Katrin Grünewald, Mauritius – Sozialversicherungsrecht: Neues
Sozialversicherungssystem; Germany Trade & Invest, 06.11.2020)