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Weltwirtschaft: ICC aktualisiert Musterklausel über Höhere Gewalt
Die Internationale Handelskammer (International
Chamber of Commerce; ICC) hat eine neue
Fassung der Höhere-Gewalt- und Härtefall-
Musterklausel ((Force majeure clauses, Hardship
clauses) veröffentlicht. Die Vorgängerfassung
stammte aus dem Jahr 2003.
Diese Klauseln regeln Entlastungsmöglichkeiten
für die Vertragspartei, die infolge von außerhalb
ihres Einflussbereichs liegenden Umständen ihren
vertraglichen Pflichten nicht nachkommen kann.
Die Höhere Gewalt-Klauseln legen detailliert
die Leistungshindernisse und die Folgen für die
Vertragsabwicklung fest. Die Härte-Klauseln
betreffen dagegen Fälle der Leistungserschwerung,
die die Leistungserbringung nicht unmöglich,
aber unzumutbar machen.
Die ICC-Definition der Höheren Gewalt lautet:
„Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines
Ereignisses oder Umstands („Ereignis höherer
Gewalt“), das eine Partei daran hindert, eine oder
mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus
dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die
von dem Hindernis betroffene Partei („betroffene
Partei“) nachweist, dass:
a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren
Kontrolle liegt; und
b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in
zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden
konnte; und
c) die Auswirkungen des Hindernisses von der
betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise
hätten vermieden oder überwunden werden
können.
Vermutete Ereignisse höherer Gewalt: Vermutete
Ereignisse höherer Gewalt werden allgemein als
höhere Gewalt bezeichnet. Es wird also vermutet,
dass bei Vorliegen eines oder mehrerer dieser
Ereignisse die Voraussetzungen von Absatz 1 für
die Annahme von höherer Gewalt erfüllt sind,
und demnach die betroffene Partei das Vorliegen
dieser Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a)
und lit. (b) nicht beweisen muss (d. h. dass
das Ereignis außerhalb ihrer Kontrolle lag und
unvorhersehbar war). Der anderen Partei wird
indes die Beweislast für das Gegenteil auferlegt.
Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, muss
in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzung
unter Absatz 1 lit. (c) beweisen, also zumindest,
dass die Auswirkungen des Hindernisses nicht
angemessen hätten vermieden oder überwunden
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werden können. Als vermutete Ereignisse
höherer Gewalt werden beispielsweise Krieg,
Epidemie, Streik, Explosion, Feuer und Embargo
aufgezählt.
Je nach den von der jeweiligen nationalen
Gesetzgebung entwickelten Grundsätzen wird
die Höhere Gewalt höchst unterschiedlich
interpretiert. Daher bietet die ICC eine Höhere
Gewalt-Klausel an, um Vertragspartner die
Einigung auf einen international akzeptierten
Text zu erleichtern. Mit der Aufnahme der
Klausel vereinbaren die Vertragspartner, dass in
Fällen höherer Gewalt die Inanspruchnahmen
aus Verpflichtungen entfallen. Die ICC-Kausel
gibt es sowohl als Lang- als auch als Kurzversion,
für die Aufnahme in den Vertrag genügt der
Hinweis: “Die ICC-Klausel über höhere Gewalt
(Lang- bzw. Kurzversion) ist Bestandteil des
vorliegenden Vertrags”.
(Quellen:
- ICC Force-Majeure-Klauseln nun auf Deutsch, ICC 23.09.2020
- Dmitry Marenkov, ICC aktualisiert Musterklausel über Höhere Gewalt;
Germany Trade & Invest, 26.10.2020)