Deutschland: Wechsel der Krankenkasse vereinfacht ab 2021
Ab 2021 wird der Wechsel zu einer neuen Krankenkasse
vereinfacht. Insbesondere gelten ab 2021 folgende
Neuerungen im Kassenwahlrecht:
Elektronische Mitgliedsbescheinigung: Arbeitgeber
Deutschland: Sozialversicherungs-Rechengrößen 2021
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat
den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-
Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt.
Die Verordnung passt die maßgeblichen Rechengrößen
der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung
im vergangenen Jahr (2019)
turnusgemäß an.
Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2021
im Überblick
Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des
Gehalts fest, bis zu dem die Beiträge berechnet
werden. Wer mehr verdient, zahlt keine höheren
Beiträge. Die Bezugsgröße, die für viele Werte
in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter
anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen
für freiwillige Mitglieder in
der gesetzlichen Krankenversicherung und für die
Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen
Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung),
erhöht sich auf 3.290 Euro/Monat
(2020: 3.185 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost)
steigt auf 3.115 Euro/Monat (2020: 3.010 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung steigt auf 7.100 Euro/Monat
(2020: 6.900 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze
(Ost) auf 6.700 Euro/Monat
(2020: 6.450 Euro/Monat).
08 • www.heuser.de
GKV-Versicherungspflichtgrenze steigt auf
64.350 Euro
Bei einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze
sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse
pflichtversichert. Wenn ihr Verdienst über dieser
Grenze liegt, haben Arbeitnehmer die Wahl. Sie
können als freiwillig versicherte Mitglieder in der
gesetzlich Krankenversicherung bleiben, sich aber
auch privat versichern. Die bundesweit einheitliche
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze)
steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro).
Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze
für das Jahr 2021 in der
gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 58.050 Euro
jährlich (2020: 56.250 Euro) bzw. 4. 837,50 Euro
monatlich (2020: 4.687,50 Euro).
Die Bundesregierung hat die Sozialversicherungs-
Rechengrößenverordnung 2021 beschlossen und der
Bundesrat hat ihr zugestimmt. Am 1. Januar 2021
treten die neuen Werte in Kraft.
(Quelle: Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro; Referentenentwurf:
Sozialversicherungs-Rechengrößen 2021; Der Betrieb, 09.09.2020)
erhalten die Mitgliedsbescheinigung für
neue Arbeitnehmer nicht mehr in Papierform,
sondern auf elektronischem Weg.
Neue Bindungsfrist: Die Bindungsfrist an die
Krankenkasse verringert sich von 18 auf 12
Monate.
Kassenwechsel bei neuem Arbeitgeber:
Bei einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige
Mitglieder sofort die Kasse
wechseln - ohne Kündigung bei der Vorkasse und
ohne Einhaltung der Bindungsfrist.
Kündigung entfällt: Wer seine Krankenkasse
wechseln möchte, stellt einfach einen
Neuaufnahmeantrag bei der neuen Kasse. Um
die Kündigung bei der alten Krankenkasse
kümmert sich dann die neue Krankenkasse.
Die Kündigungsfrist von zwei Monaten
zum Monatsende bei einer durchgängigen
Beschäftigung gilt aber weiterhin. Der Versicherte
erhält außerdem keine Kündigungsbestätigung
mehr von seiner bisherigen Kasse.
Keine erneute Bindungsfrist bei Wahl der
gleichen Krankenkasse: Entsteht bei einem
Beschäftigten das Recht, sofort die Kasse
zu wechseln - beispielsweise durch einen
Arbeitgeberwechsel - und entscheidet er sich
dafür, bei seiner bisherigen Krankenkasse zu
bleiben, löst dies keine erneute Bindungsfrist bei
seiner Krankenkasse aus.
(Quelle: Techniker Krankenkasse Newsletter Oktober 2020,
Veröffentlichung am 08.10.2020, S. 2)
Global Mobility