EuGH-Urteil: Anschrift des leistenden Unternehmers in Rechnungen
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug
berechtigt, muss sie u. a. die vollständige Anschrift
des leistenden Unternehmers beinhalten.8 Bislang
war ungeklärt, ob es sich dabei um eine Anschrift
handeln musste, unter der eine wirtschaftliche
Aktivität entfaltet wird oder ob eine reine
Postanschrift ausreichend ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union9
(EuGH) hat jetzt Klarheit geschaffen. Aus
der gesetzlichen Formulierung „vollständige
Anschrift“ geht nicht hervor, dass damit
zwingend der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit
des Unternehmers gemeint ist. Der Begriff der
Anschrift wird gemeinhin weit verstanden. Auch
010 • www.heuser.de
eine Briefkastenanschrift ist daher ausreichend,
sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift
erreichbar ist.
Für den Vorsteuerabzug ist es folglich nicht
erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit
des leistenden Unternehmers unter der Anschrift
ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten
Rechnung angegeben ist. Der EuGH bestätigt
damit, dass eine Rechnung lediglich formale
Bedeutung für den Vorsteuerabzug hat.
(DATEV Kanzleinachrichten, Februar 2018, S. 39)
Steuern
Deutschland: Doppelte Haushaltsführung
Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem
Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung
sind Werbungskosten.10 Hierzu gehören u. a.
die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort,
wie Miete bzw. - beim Wohnen in einer eigenen
Wohnung - Absetzung für Abnutzung und
Finanzierungskosten. Die tatsächlichen Kosten
dürfen aber nicht überhöht sein.
Zur Rechtslage bis einschließlich 2013 hat der
Bundesfinanzhof 11 folgendes entschieden: Die
Kosten für Wohnungen mit einer Wohnfläche bis
zu 60 m² bei einem ortsüblichen Mietzins für eine
nach Lage und Ausstattung durchschnittliche
Wohnung (Durchschnittsmietzins) sind regelmäßig
angemessen. Der Durchschnittsmietzins bezieht
sich auf die Grundmiete, d. h. die Netto-
Kaltmiete ohne Betriebs- und Nebenkosten und
ist - sofern vorhanden - nach dem jeweils gültigen
Mietspiegel zu bemessen.
Kosten für Besuchsfahrten des Ehepartners vom
Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort
des Ehegatten sind, so das Gericht, nicht als
Werbungskosten zu berücksichtigen, weil keine
Familienheimfahrten vorliegen. Darunter fallen
nur Fahrten zwischen Familienwohnsitz und
Beschäftigungsort, die der Arbeitnehmer selbst
vornimmt.
Hinweis: Seit 2014 sind die abziehbaren
Aufwendungen für eine Unterkunft auf 1.000 €
monatlich begrenzt. Die Beschränkung auf
Wohnungen mit einer Wohnfläche bis zu 60 m²
bei ortsüblicher Miete gibt es nicht mehr.
(DATEV Kanzleinachrichten, Januar 2018, S. 25)
8 § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.
9 EuGH, Urt. v. 15.11.2017, C 374/16, C 375/16, LEXinform 0651521.
10 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
11 BFH, Beschl. v. 12.07.2017, VI R 42/15, BFH/NV 2017, S. 1506, LEXinform 0950437.