International Employment
Deutschland: Änderungen im Mutterschutzgesetz
Zum 1. Januar 2018 griffen wesentliche
Änderungen des Mutterschutzgesetzes, durch
die der Arbeitsschutz von Frauen während der
Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der
Stillzeit verstärkt wird.
Der geschützte Personenkreis wird erheblich
ausgeweitet. Gesetzlich geschützt werden künftig
u. a. auch
• Frauen in betrieblicher Berufsbildung und
Praktikantinnen,
• Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt
für behinderte Menschen beschäftigt sind,
• Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig
sind,
• Frauen, die nach dem Bundesfreiwilligen-
dienstgesetz beschäftigt sind,
• Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind,
• arbeitnehmerähnliche Selbstständige sowie
• Schülerinnen und Studentinnen, insbesondere
soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und
Ablauf der Ausbildungsveranstaltung
verpflichtend vorgibt.
Arbeitgeber sollen Beschäftigungsverbote aus
betrieblichen Gründen vermeiden. Diese sollen nur
noch dann in Betracht kommen, wenn alle anderen
Maßnahmen, eine unverantwortbare Gefährdung
zu vermeiden, versagen. Daher werden Arbeitgeber
verpflichtet, konkrete Arbeitsplätze hinsichtlich
einer solchen Gefährdung zu beurteilen. Liegt
eine unverantwortbare Gefährdung vor, greift ein
dreistufiges Verfahren.
Stufe 1: Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen
durch Schutzmaßnahmen umgestalten.
Stufe 2: Ist das nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich, muss der
Arbeitgeber einen anderen geeigneten und
zumutbaren Arbeitsplatz für die schwangere Frau
finden.
Stufe 3: Erst wenn der Arbeitgeber unverantwortbare
Gefährdungen weder durch
Schutzmaßnahmen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel
ausschließen kann, greift ein
betriebliches Beschäftigungsverbot.3
Darüber hinausgehend soll es Arbeitsverbote gegen
den Willen der Frau künftig nicht mehr geben.
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber eine schwangere
05 • www.heuser.de
oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und
6 Uhr beschäftigen. Sofern die Frau jedoch
einwilligt, aus ärztlicher Sicht nichts dagegen
spricht und insbesondere eine unverantwortbare
Gefährdung ausgeschlossen ist, darf der
Arbeitgeber sie bis 22 Uhr beschäftigen.4 Auch die
Möglichkeit der Sonn- und Feiertagsarbeit wird
auf Wunsch der Schwangeren erweitert.5
Hinweis: Bereits seit der Verkündung des
Gesetzes am 30. Mai 2017 erhalten Mütter
von Kindern mit Behinderungen insgesamt
zwölf Wochen Mutterschutz und damit vier
Wochen mehr als bisher. Weiterhin gibt es einen
Kündigungsschutz für Frauen, die nach der
zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt
erlitten haben.7
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Januar 2018; S. 51)
1 Mutterschutzgesetz v. 23.05.2017, BGBl 2017 I, S. 1228, LEXinform 9124079
2 § 1 Abs. 2 Satz 2 MuSchG
3 §§ 9, 13 Abs. 1 MuSchG
4 § 5 Abs. 1 i. V. m. § 28 MuSchG
5 § 6 MuSchG
6 § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MuSchG
7 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG